Volksbanken mit unzulässiger Berechnung der Vorfälligkeit

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Wenn ein Darlehen auf Kreditbedingungen aufbaut, die unzulässige Klauseln beinhalten, dann haben Darlehensnehmer in vielen Fällen eine berechtige Chance, bei vorzeitiger Ablösung die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden zu können. Mit der Forderung, zu erwartende Zinsen bis zum offiziellen Ende der Laufzeit bei einem vorzeitigem Vertragsende auszugleichen, überschreiten viele Banken den Rahmen der Zulässigkeit und die Grenze ihrer Ansprüche.


So in einem aktuellen Fall die Volksbank Hamburg betreffend.  Die Genossenschaftsbank hatte in ihren allgemeinen Kreditbedingungen die Berechnungsmethode für anstehende Vorfälligkeitsentschädigungen in unzulässiger und damit angreifbarer Form vereinbart. 


Zu Recht hat das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 302 O 24/23 die Bank deshalb verurteilt, über 90.000 Euro gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an den ehemaligen Kunden zurückzuzahlen.  Die Bank hatte das Darlehen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und im gleichen Zug eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung eingefordert.


Die Klage hatte Erfolg, weil die Volksbank unzureichende Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag gemacht hatte. Sie hatte damit vermittelt, dass sie durch die Entschädigung so gestellt werde, als ob das Darlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit, anstatt wie zutreffend bis zum Ende der Sollzinsbindung.


Interessant ist das Urteil auch, weil davon ausgegangen werden kann, dass nach dem 21. Juni 2016, alle Genossenschaftsbanken diese unzureichenden Angaben standardmäßig in Verbraucherdarlehensverträgen verwendet haben.


Geleistete Entschädigungen von Verbrauchern auf Grundlage solcher Verträge können folglich zurückgefordert werden. Entsprechende Forderungen von Volksbanken in noch bestehenden Verträgen sind ebenso unzulässig, Die Bank kann hier nicht mehr einseitig das bereits Vereinbarte zu ihren Gunsten „nachbessern“. Für korrigierende Änderungen des Vertrages muss es eine entsprechende Information mit gesetzlichen Einspruchsfristen geben.


Das Urteil des Landgerichts beschäftigt sich leider nicht mit der Frage, ob die Bank bei Kündigung durch sie überhaupt einen Anspruch auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat.


Von Vorfälligkeitsentschädigungen betroffenen Bankkunden helfen wir gerne weiter.




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