Smart Vision Finance - Warnungen der BaFin und FINMA!
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Anleger, die Anlagen bei Smart Vision Finance abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen, sollten wissen, dass zwei Finanzmarktaufsichtsbehörden vor Investitionen bei diesem Anbieter gewarnt haben.
Auf der Internetseite sma-vifi.com wird dargestellt, dass Smart Vision Finance im Jahr 2008, während der globalen Finanzkrise, aus der Notwendigkeit geboren wurde, innovative und verlässliche Finanzlösungen zu entwickeln.
Die Mission sei es, einem die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die man benötigt, um seine finanziellen Ziele zu erreichen und man glaube, dass jeder Zugang zu qualitativ hochwertigen Finanzdienstleistungen haben sollte, unabhängig von seinem Hintergrund oder seinen Erfahrungen.
Eine Vision sei, dass es von Anfang an das Ziel war, innovative Lösungen zu schaffen, die Risiken minimieren und den Schutz unserer Kunden maximieren
Angeboten werden neben einer Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung u.a. eine Plattform zum Handel mit Aktien, Anleihen, Rohstoffen und Kryptowährungen.
Zu Smart Vision Finance Warnhinweis der BaFin
Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird vor Offerten von Smart Vision Finance gewarnt, da ohne Erlaubnis der Behörde Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen angeboten werden.
Die BaFin ermittelt insoweit.
Auch zu Smart Vision Finance Warnung der FINMA
Die schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) hat aber die Smart Vision Finance auf ihre Warnliste gesetzt.
Die FINMA führt eine Warnliste mit Gesellschaften, die unter Umständen ohne Genehmigung der FINMA Tätigkeiten ausüben.
Bezüglich Unternehmen und Personen, die auf dieser Warnliste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeiten eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder auch falsche Angaben gemacht haben. Außerdem kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen.
Sonstige Gründe für zweifelhafte Seriosität von Smart Vision Finance
Auf der Webseite wird, wie erwähnt, eine Gründung von Smart Vision Finance in 2008 behauptet. Allerdings wurde die Domain der Homepage nach unseren Recherchen erst vor ca. vier Monaten registriert und die Betreiber verwenden einen Dienst, um ihre Identität zu verschleiern, was häufig ein Indiz für eine unseriöse Plattform ist.
Im Impressum der Homepage wird behauptet, dass Smart Vision Finance über eine Erlaubnis gemäß. § 34 f Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) verfügen würde und dies die die Befugnis einschließen würde, gewerbsmäßig im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG tätig zu sein.
Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG umfass aber lediglich eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung bezüglich
- -inländischen Investmentfonds,
- EU-Investmentvermögen und ausländische AIF, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen,
- und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG.
Wenn sich eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung aber auf andere Finanzinstrumente, wie z.B. Aktien, bezieht, ist dafür nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) eine Erlaubnis der BaFin nötig.
Auch eine von Smart Vision Finance auf der Webseite angebotene Vermögensverwaltung erfordert nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG eine Genehmigung der BaFin.
Ein Handel in Aktien, Anleihen, Rohstoffen und Kryptowährungen erfordert, soweit es sich um einen Eigenhandel nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG handelt, ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.
Gemäß ihrer Warnung liegen der BaFin insoweit augenscheinlich Erkenntnisse vor, dass Smart Vision Finance auch außerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne ihre Genehmigung anbietet.
Soweit auf der Homepage der Smart Vision Finance auch eine Adresse in der Schweiz angegeben ist , existiert auch keine Erlaubnis der FINMA zum Erbringen von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in der Schweiz.
Optionen für Anleger von Smart Vision Finance
Die mangelnde Regulierung und fehlende Genehmigungen seitens Finanzmarktaufsichtsbehörden, wie der BaFin und der FINMA, und etwa die Ungereimtheiten bezüglich der Dauer der Geschäftstätigkeit sollten Anleger zur Vorsicht mahnen.
Wenn ohne Genehmigung der BaFin oder auch Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen, wie eine Anlageberatung, Anlagevermittlung, eine Vermögensverwaltung oder ein Eigenhandel oder laut Bafin auch Bankgeschäfte ohne ihre Genehmigung betrieben werden, können sich für einen Investor Schadensersatzforderungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG oder i. V. m. § 15 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) begründen lassen, die auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals gerichtet sind.
Anleger sollten vor allem dann bald anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn bei einem Handel in Aktien, Kryptowährungen etc. ausgewiesene Guthaben nicht ausbezahlt werden.
In einem derartigen Fall sind auch andere Ansprüche möglich.
Auch wenn sich sonst Schwierigkeiten bei einer Anlage bei der Smart Vision Finance ergeben, sollten Sie sich durch einen Anwalt beraten lassen, ob und welcher rechtlichen Möglichkeiten für Sie gegeben sind.
Anleger von Smart Vision Finance können sich jederzeit gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Anleger berät und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützt.
Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.
Stand: 14.03.2025

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug
Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..
Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig
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