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„Snowden“, Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Films „Snowden“ in Internettauschbörsen ab. 

„Snowden“ ist ein deutsch-US-amerikanisches Filmdrama von Oliver Stone aus dem Jahr 2016. 

In der Hauptrolle als Edward Snowden zu sehen ist Joseph Gordon-Levitt. Der Film basiert auf einer wahren Geschichte, nämlich der des CIA- und NSA-Mitarbeiters und Whistleblowers Edward Snowden. Im Jahr 2013 gibt er tausende geheime Dokumente an die Presse weiter, welche die Existenz von Programmen amerikanischer und britischer Geheimdienste öffentlich machen, die der Totalüberwachung des weltweiten Internetverkehrs dienen und löst damit die globale Überwachungs- und Spionageaffäre aus. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf, 

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen. 

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. 

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Films. Werden Filme eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Films. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload. 

Alles zahlen oder ablehnen?

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Der Abgemahnte ist aber dann nicht als Täter verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist. 

Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. 

Aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, ergibt sich ebenfalls, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich die Personen benennen muss, die generell Zugriff zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben. Er muss somit nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln und benennen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an Sie:

Unser Rat an Sie ist, sich unbedingt in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall unterstützen und beraten kann. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall. 

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

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