Soll ich einen Ehevertrag unterschreiben?

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Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin möchte, dass Sie vor, anlässlich oder nach der Heirat einen Ehevertrag schließen? Dann sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingeln. Denn zu gewinnen haben Sie in dieser Konstellation in der Regel nichts. Spätestens, wenn Sie zum Notartermin für den Vertragsschluss gebeten werden, müssen Sie die Weichen richtig stellen.

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Warum will Ihr Partner einen Ehevertrag?

Es gibt Beziehungen, bei denen beide Partner wirtschaftlich unabhängig und auf Augenhöhe sind – und das voraussichtlich auch langfristig bleiben. In diesen Fällen rührt der Wunsch nach einem Ehevertrag meist daher, dass man im Falle einer Scheidung einen „Rosenkrieg“ vermeiden will. Durch die Regelung aller Scheidungsfolgen bereits in guten Zeiten gibt es bei der späteren Scheidung deutlich weniger Konfliktpotenzial.
In den meisten Konstellationen dient der Ehevertrag aber einem Ehegatten dazu, die gesetzlichen Scheidungsfolgen einseitig zu seinen Gunsten zu ändern. In der Regel ist das der wirtschaftlich stärkere Ehegatte, der zum Beispiel unternehmerisch tätig ist oder bereits viel Vermögen mit in die Ehe gebracht hat.

Was gibt es beim Ehevertrag zu verlieren?

Ist Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin reicher und einkommensstärker als Sie, winkt Ihnen bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich, ein Versorgungsausgleich und gegebenenfalls auch nachehelicher Unterhalt. Allein beim Zugewinnausgleich geht es häufig um sehr hohe Beträge, wenn Immobilienvermögen, Unternehmensanteile, Wertpapier oder Kryptowährungen im Spiel sind. Schließlich muss Ihr Ehepartner Ihnen bei der Scheidung die Hälfte von dem, was er während der Ehe mehr an Vermögen hinzugewonnen hat als Sie, als Zugewinnausgleich auszahlen. Vereinbaren Sie per Ehevertrag den Ausschluss dieser Scheidungsfolge – etwa durch Gütertrennung oder modifizierte Zugewinnausgleich – gehen Sie leer aus.

Wie verhandelt man einen guten Ehevertrag?

Bevor Sie Millionen verschenken, sollten Sie also lieber etwas Zeit und Geld in eine Beratung investieren. Dabei dürfen Sie nicht auf den Notar vertrauen, der den Ehevertrag entworfen hat und ihn beurkunden soll. Häufig hat der den Entwurf zunächst allein nach den Vorgaben Ihres Ehegatten gefertigt. Auch im Übrigen ist der Notar bestenfalls neutral und wird Sie lediglich über die rechtlichen Folgen der Vereinbarung aufklären. Sie benötigen daher einen Rechtsanwalt (einen eigenen, nicht den Ihres Partners), der allein Ihre Interessen vertritt und auf das für Sie bestmögliche Ergebnis hinwirkt.
Welche konkrete Vereinbarung am Ende herauskommt, hängt natürlich von vielen Faktoren und der konkreten Verhandlungssituation ab. Wenn Sie Zugeständnisse machen, sollte es hierfür auch eine Gegenleistung geben. 

Dafür müssen Sie für sich bestimmen, was Ihnen wichtig ist. So können Sie zum Beispiel im Gegenzug für einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich eine schon bei Vertragsschluss auszuzahlende Abfindung verhandeln. Oder aber sie schließen den Zugewinn nur für bestimmte Vermögenswerte aus. Bei diesen Punkten ist es essenziell, dass Ihre Berater die Situation nicht nur rechtlich einschätzen können, sondern auch wirtschaftlich - gerade, wenn es um die Bewertung von Betriebs- oder Immobilienvermögen geht.

Natürlich müssen Sie berücksichtigen, ob Ihr Ehepartner durch eine Vereinbarung mit anderen zum Ehevertrag verpflichtet ist. In der Praxis ergibt sich eine solche Pflicht meist aus einem Gesellschaftsvertrag oder aus einem Schenkungsvertrag. Aber auch in diesen Fällen gibt es jede Menge Verhandlungsspielraum für eine individuelle, faire Gestaltung.

Wann sollte ich einen Ehevertrag ablehnen?

Theoretisch fahren Sie in den meisten Fällen am besten, wenn Sie den Wunsch, dass Sie einen Ehevertrag unterschreiben sollen, einfach ablehnen. Nicht so leicht ist das aber in den Fällen, in denen

  • Ihr Partner ein verständliches berechtigtes Interesse am Ehevertrag hat,
  • Ihr Partner vertraglich gegenüber Dritten (Eltern, Mitgesellschaftern) zum Abschluss eines Ehevertrages verpflichtet ist oder
  • Ihr Partner den Ehevertrag für die Heirat zur Bedingung macht.

In den genannten Fällen gilt es sorgfältig abzuwägen, die richtige Strategie zu wählen und im Falle des Nachgebens zumindest auf die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung Einfluss zu nehmen.

Kann ich den Ehevertrag später noch anfechten?

Ist der Ehevertrag erst mal unterschrieben, ist ein Rücktritt oder Widerruf grundsätzlich nicht vorgesehen. In Betracht kommt allenfalls eine gerichtliche Überprüfung im Scheidungsfall, wenn der Ehevertrag angefochten bzw. für unwirksam gehalten wird. Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit setzt dabei voraus, dass Sie beim Abschluss des Vertrages in besonderem Maße unangemessen benachteiligt wurden, etwa weil sie Ihrem Partner strukturell unterlegen waren, überrumpelt wurden und in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsrechts eingegriffen wurde.

Verlassen sollten Sie sich jedenfalls nicht darauf, dass Sie einen einmal wirksam geschlossenen Ehevertrag später wieder loswerden.

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