Erbe ausschlagen, um Erbschaftsteuer zu sparen?

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Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt normalerweise in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist, oder der Erbe keine Lust auf die Abwicklung der Erbschaft hat. Die Ausschlagung kann jedoch auch bei werthaltigen Nachlässen ihre Berechtigung haben – und zwar als Gestaltungsmittel, um die Belastung mit Erbschaftsteuer zu drücken.

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Die steuerungünstige Erbfolge als Ausgangslage

Bei einem Erbfall mit größeren Vermögen oder ungünstigen erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen, sind stets auch die steuerlichen Folgen eines Eingriffs in die Erbfolge zu prüfen. Versäumt der Erblasser dies, können die Angehörigen gegebenenfalls durch Ausschlagung, die verunglückte Nachfolgeplanung „reparieren“.

Hierzu zwei Beispiele

  • Ein Erblasser hat nur ein Kind (Freibetrag 400.000 Euro), aber 4 Enkelkinder (Freibetrag je 200.000 Euro). Schlägt das Kind die Erbschaft aus, verdoppelt sich damit insgesamt der Freibetrag auf 800.000 Euro. Auch im Übrigen kann es steuerlich sinnvoll sein, eine Generation zu überspringen, damit nur einmal Erbschaftsteuer anfällt.


  • Bei einem klassischen Berliner Testament, werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt, weil sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dadurch werden die Kinderfreibeträge zunächst verschenkt. Sind dann die Kinder im zweiten Erbfall als Schlusserben an der Reihe, erhalten sie das elterliche Vermögen auf einen Schlag, was ebenfalls steuerlich nachteilig ist.

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Die Ausschlagung zur Vermeidung der Erbschaftsteuer

In den genannten Beispielen kann es Sinn machen, durch eine Ausschlagung gestaltend in die Erbfolge einzugreifen. Hierfür muss jedoch sehr schnell (Ausschlagungsfrist) gehandelt werden und gleichzeitig wohlüberlegt.

Die steuerlichen Auswirkungen sind so gut es geht vorher zu berechnen. Außerdem ist zu prüfen, wer denn überhaupt von der Ausschlagung profitiert. Bei der testamentarischen Erbfolge sind das etwa die sogenannten Ersatzerben. Wurden solche aber nicht ausdrücklich bestimmt, ist es durchaus umstritten, ob die eingesetzten Schlusserben oder die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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