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Sonderpreis bei sofortiger Bezahlung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Besonders bei größeren Anschaffungen wie einem Auto oder einer Küche versucht man, vom Händler einen Rabatt zu erhalten. Oft will der Verkäufer auch selbst mit Sonderpreisen neue Kunden anlocken. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat aber entschieden, dass eine Sonderpreisklausel, nach der sich der Käufer nach Erhalt der Sache verpflichtet, sofort den reduzierten Kaufpreis zu zahlen, unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Küchenverkäufer einen Formularvertrag, nach der zwar ein Sonderpreis vereinbart wurde, der Käufer aber nach Erhalt der Sache bzw. Rechnung noch am selben Tag bezahlen sollte. Ansonsten bestehe die Pflicht zur Zahlung des Normalpreises. Daneben sollte die Küche nicht nur geliefert, sondern auch gleich montiert werden. Die Käufer bemängelten die Durchführung der Montage und zahlten einen Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht. Daraufhin verlangte der Händler vor Gericht den Normalpreis. Das Amtsgericht gab ihm Recht, weil sich der Käufer nicht an die Abrede gehalten habe.

Das LG wies jedoch sämtliche Ansprüche des Händlers zurück. Die Abrede benachteilige den Käufer unangemessen und sei daher unwirksam nach § 309 Nr. 2b BGB. Damit gelte der in der Rechnung genannte Sonderpreis. Müsse der Käufer sofort zahlen, könne er bei Vorliegen eines Mangels sein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Damit soll aber gewährleistet werden, dass er bei Mängeln den vollen Preis so lange nicht zahlen muss, bis der Händler sie beseitigt hat. Der Käufer stünde also vor der Wahl, ob er sein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und den Normalpreis zahlen muss oder eine mangelhafte Sache behält. Das sei kein zulässiges Wahlrecht des Kunden, sondern eine grobe Benachteiligung.

(LG Darmstadt, Urteil v. 06.04.2011, Az.: 25 S 162/10)

(VOI)

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