Sorgerecht auch für den nicht verheirateten Vater

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Seit 01.07.2013 ist es für nicht verheiratete Väter möglich, die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts zu beantragen. Sie sind nicht mehr auf die Gnade der Mutter oder auf sehr wenige Sonderfälle angewiesen. Auf Antrag überträgt seither das Familiengericht nach § 1626 a BGB die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Eine Mutter, der das nicht gefällt, sollte in dieser Situation auf alle Fälle tätig werden. Widerspricht sie dem Antrag nämlich nicht, so wird per Gesetz vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet keine Prüfung statt. Folge ist dann, dass die gemeinsame elterliche Sorge auf alle Fälle durch das Familiengericht hergestellt wird. 

Hat die Mutter dazu eine andere Meinung, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei sind die berechtigten Interessen beider Eltern und des Kindes zu berücksichtigen.

Das Gesetz definiert das Kindeswohl nicht. Es ist vielmehr eine Anweisung an das Gericht. Dieses soll unter Ausschöpfung aller vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten eine dem Kindesinteresse im konkreten Fall möglichst dienliche Rechtsentscheidungen treffen. 

Bei einer erstmaligen Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht wird es darauf ankommen, inwieweit beide Eltern kooperationsfähig und bereit sind. Sie müssen in der Lage sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu erzielen. Wenn die Eltern sich dabei zu einzelnen Themen und Bereichen nicht einig sind, kommt es hierauf nicht an. Auch Eltern, die ansonsten harmonisch miteinander zusammenleben, sind nicht immer einer Meinung. Es wird dabei immer eine Einzelfallprüfung stattfinden.

Folge einer der Errichtung der gemeinsamen Sorgen ist, dass die Eltern in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, Übereinstimmung erzielen müssen. Bei solchen Angelegenheiten kann die Mutter dann nicht mehr ohne die Zustimmung des Vaters entscheiden. Im Gegensatz dazu kann sie allerdings alle anderen Angelegenheiten des täglichen Lebens nach wie vor alleine klären. 

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Eine Übereinstimmung muss also erzielt werden zu einem Umzug, Ferienaufenthalt im Ausland, wochen- oder monatelanger Schüleraustausch, Wahl der Schulart, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe (nicht in Notfällen), Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook, Entscheidungen über Anlage und Verwendung von Kindesvermögen –somit auch die Eröffnung von Sparbüchern-, um nur einige wichtige Punkte aufzuzählen.

Sollte sich allerdings später herausstellen, dass die gemeinsame Sorge immer wieder Anlass ist, Konflikte auszutragen, so ist es im Nachhinein selbstverständlich möglich, die gesamte elterliche Sorge wieder einem Elternteil zu übertragen. Dabei zieht das Gericht genau die gleichen Kriterien heran, wie bei der erstmaligen Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Wohl des Kindes ist die Leitfigur.

Andreas Gruhne

Fachanwalt für Familienrecht


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