Sorgerecht: BGH zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. November 2019, Aktenzeichen XII ZB 511/18) ist eine Änderung der in der Vergangenheit stattgefundenen Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz des ermittelten Willens des Kindes, in den Haushalt des anderen Elternteils zu wechseln, dann nicht gerechtfertigt, wenn der Wille des Kindes nicht autonom gebildet ist und anderweitige Belange des Kindeswohls hiergegen sprechen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzlich tätige Familiengericht einige Monate nach der Trennung der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute übertragen, die anschließend mit den Kindern in eine nahe gelegene andere Wohnung umzog. Der Kindesvater hatte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Weder das Familiengericht, noch das zweitinstanzlich tätige Oberlandesgericht kamen seinem Begehren nach. Die Entscheidung wurde von dem Bundesgerichtshof bestätigt.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen tunlich ist. Gewichtige Aspekte des Kindeswohls sind nach der Rechtsprechung die Bindungen des Kindes, die Erziehungseignung der Eltern, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Inwieweit diese Kriterien zu gewichten sind, obliegt der Beurteilung des Einzelfalles.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass das vorinstanzlich mit der Sache befasste Oberlandesgericht den von den Kindern geäußerten, auf einen Wechsel in den Haushalt des Vaters gerichteten Willen zwar berücksichtigt, diesem aber zu Recht im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, da in dem konkreten Einzelfall hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und insbesondere seiner Bindungstoleranz deutliche Abstriche zu machen seien.


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