Sorgerecht: Pflichten der Eltern bei Überlassung einer Spielkonsole

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Das Amtsgericht – Familiengericht – in Bad Hersfeld hatte kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren der Kindeseltern auch über die Frage zu entscheiden, welche Pflichten Kindeseltern treffen, wenn sie einem minderjährigen Kind eine Spielekonsole zur Verfügung stellen.

Nach der Auffassung des Familiengerichts (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 27.10.2017 zum Aktenzeichen 63 F 290/17 SO) haben Eltern dann, wenn sie ihrem minderjährigen Kind eine Spielekonsole zur Verfügung stellen, durchgängig sicherzustellen, dass für das Kind keine Spiele zugänglich sind, die das Kindeswohl gefährden. Unter das Wohl des Kindes gefährdende Spiele ordnet das Gericht Spieletitel ein, die gemäß § 14 Jugendschutzgesetz mit „keine Jugendfreigabe / USK ab 18!“ eingestuft wurden. Das Argument, Kinder würden evtl. ausgegrenzt und zu Außenseitern, wenn sie beispielsweise nicht wie ihre gleichaltrigen Freunde solche Spiele spielen dürften, lässt das Gericht nicht gelten.

Neben einer von den Kindeseltern in dem Verfahren übereinstimmend beantragten Verteilung der elterlichen Sorge erteilte das Familiengericht beiden Eltern u. a. nach § 1666 BGB die Auflage, ihrem Kind die Spieletitel „Grand Theft Auto V (GTA 5)“ sowie „Call of Duty“ nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Familiengericht machte hiervon, als es von der Situation um die Spielekonsole Kenntnis erlangte, Gebrauch.


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