Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Sozialauswahl anhand der Rangliste

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Bei einer betriebsbedingten Kündigung überprüfen die Arbeitsgerichte zwar nicht, ob die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers für die Entlassung gerechtfertigt war. Allerdings ist auch hier der Arbeitgeber nicht völlig frei in seiner Entscheidung. Kommen mehrere Arbeitnehmer für die Kündigung in Frage, hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl zu treffen, d.h. er muss denjenigen Arbeitnehmer auswählen, der in Hinblick auf einen Arbeitsplatzverlust am Wenigsten schutzwürdig ist. Die Auswahl wird eines Punktesystems getroffen, das die sozialen Aspekte der in Frage kommenden Arbeitnehmer berücksichtigt und in einer Rangliste zusammengefasst wird. Das Redaktionsteam von anwalt.de gibt anhand einer wichtigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Überblick, wie sich Fehler bei der Punktevergabe auf die Arbeitnehmer auswirken.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich immer eine Sozialauswahl treffen, wenn nur einem Teil der Belegschaft gekündigt wird. Bei dieser Auswahl muss er gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter oder Unterhaltspflichten berücksichtigen.

Im Wesentlichen vollzieht sich die Sozialauswahl in drei Schritten: Zunächst muss der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer richtig auswählen, von  denen er dann einzelne Arbeitnehmer aus berechtigten Gründen ausschließen kann und schließlich müssen die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl korrekt berücksichtigt worden sein. Für die Bewertung der Sozialauswahl kann der Arbeitgeber sich eines Punktesystems bedienen, in dem die sozialen Gesichtspunkte vermerkt werden. Je nach erzielten Punkten kann dann eine Reihenfolge für die Arbeitnehmer festgelegt und den Mitarbeitern mit der geringsten Punktezahl gekündigt werden.

Ranglistenplatz bei Sozialauswahl entscheidend

Wegen Auftragsrückgang hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiterüberhang von 55 Arbeitnehmern. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigungen traf er die Sozialauswahl anhand eines Punktesystems und kündigte den 55 Mitarbeitern mit der geringsten Punkteanzahl. Sechs gekündigte Arbeitnehmer machten in einer Kündigungsschutzklage geltend, dass ein Arbeitnehmer 5 Punkte zu viel bekam und bei richtiger Berechnung zu den zu kündigenden Arbeitnehmern gezählt hätte. Dagegen wandte der Arbeitnehmer ein, selbst wenn die Berechnung unrichtig gewesen wäre, so könne von der fehlerhaften Sozialauswahl nur derjenige Arbeitnehmer profitieren, der bei fehlerfreien Berechnung nicht von der Kündigung betroffen gewesen wäre - also derjenige, der bisher auf Platz 55 der Sozialauswahlliste geführt wurde. Die sechs Kläger hatten jedoch weniger Punkte erzielt und damit eine höhere Listenplatzierung.

Die Domino-Theorie wurde vormals von der Rechtsprechung auf Fälle angewandt, in denen die Erstellung des Punkte-Systems fehlerhaft war und besagte Folgendes: Wird wegen dem Fehler auch nur einem Mitarbeiter nicht gekündigt, obwohl ihm bei richtiger Punktauswertung gekündigt werden müsste, so sind auch alle Kündigungen der anderen Mitarbeiter unwirksam. Dies galt selbst dann, wenn der Mitarbeiter auch bei richtiger Punktebewertung der betriebsbedingten Kündigung zuzurechnen wäre.

In Anwendung der Domino-Theorie hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigungen der sechs Mitarbeiter aufgrund fehlender Sozialauswahl für unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Juli 2005, Az.: 6 Sa 893/04 ff.). Anders entschied das Bundesarbeitsgericht: Wäre dem Mitarbeiter auch bei korrekter Punkte-System-Bewertung betriebsbedingt gekündigt worden, ist die Sozialauswahl fehlerfrei. Somit sind die betriebsbedingten Kündigungen der sechs Kläger wirksam, weil sie ohnehin wegen der geringen Punktezahl von der betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wären (Urteil v. 09.11.2006, Az. 2 AZR 812/05 ff.).

(WEL)


Artikel teilen: