Sozialhilferegress - Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung - BGH X ZR 65/17

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Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Fall X ZR 65/17 mit dem Rückforderungsanspruch eines Schenkers wegen Verarmung.

Der Kläger, ein Landkreis, verlangte von der Beklagten, der Tochter der Schenkerin, den Ersatz des Werts einer Schenkung, da die Schenkerin verarmt war.

Die Schenkerin hatte 1995 ihrer Tochter ein Hausgrundstück übertragen und ein lebenslanges Wohnungsrecht behalten.

2003 verzichtete sie auf dieses Wohnungsrecht, wodurch das Grundstück lastenfrei wurde.

Die Tochter vermietete die Wohnung fortan und erzielte Mieteinnahmen.

Später wurde die Mutter pflegebedürftig, und der Kläger leistete finanzielle Unterstützung.

Das Berufungsgericht erkannte dem Kläger einen Anspruch auf Rückforderung in Höhe der durch die Vermietung erzielten Mietüberschüsse zu, beschränkte diese jedoch auf 5.700 Euro.

Der BGH hob dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH stellte fest, dass der Rückforderungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich erzielten Mietüberschüsse beschränkt sein dürfe.

Vielmehr sei der objektive Verkehrswert des Grundstücks heranzuziehen, der sich durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht erhöht habe.

Der Wertzuwachs des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit sei entscheidend.

Der BGH argumentierte, dass die wirtschaftliche Betrachtung des Rückforderungsanspruchs sowohl den ursprünglich geschenkten Gegenstand als auch die daraus gezogenen Nutzungen umfassen müsse.

Dies solle sicherstellen, dass der Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage bewahrt werde, solange der Beschenkte weiterhin bereichert sei.

Das Berufungsgericht müsse den genauen Wert des Verzichts auf das Wohnungsrecht und dessen Einfluss auf den Grundstückswert ermitteln.

Auch die Nutzungsvorteile, die seit der Schenkung entstanden seien, müssten berücksichtigt werden.

Das Urteil verdeutlicht die umfassende Herangehensweise des BGH bei der Bestimmung des Rückforderungsanspruchs aufgrund Verarmung und betont die Bedeutung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Wahrung der Interessen des Schenkers.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

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