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Sozialrecht – Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) schnell durchsetzen

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In der Praxis ist die Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einigen Hürden verbunden. Zunächst besteht nicht selten Streit, welche Behörde überhaupt zuständig ist. Sodann wird oftmals lange geprüft, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bestehen. Wenn dies dann (endlich) festgestellt wird, muss die Behörde noch eine weitere Ermessensentscheidung treffen. Insgesamt kann das gesamte Verfahren Monate in Anspruch nehmen. Dies haben Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung erkannt und versuchen Abhilfe zu schaffen.

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 17.12.2018, – L 8 R 4195/18 ER-B –, entschieden: 

„(…) Der Senat konnte daher bei summarischer Prüfung feststellen, dass die DRV nicht innerhalb der genannten Fristen über das Leistungsbegehren des Antragstellers entschieden hat, sodass die Leistung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 SGB IX als genehmigt gilt. Dieser bestimmt, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt, wenn keine begründete Mitteilung ergeht oder der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung abgelaufen ist. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht

In dem Eilverfahren ging es um die tägliche Praxis bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es werden die vom Antragsteller gewünschten Leistungen abgelehnt, ohne dass der Träger im Gegenzug entscheidet, was er für sachgerecht hält. Damit kommt die Wiedereingliederung behinderter Menschen nicht voran. Das LSG hat in seinem Beschluss sehr klar betont, dass die zügige und lückenlose Durchführung der Rehabilitation für die behinderten Menschen im Hinblick auf den Erfolg der Leistungen von großer Bedeutung ist. Bei sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen kann das Ziel der dauerhaften Eingliederung gefährdet sein. Mit den Neuregelung des §18 SGB IX ab 01.01.2018 haben die Antragsteller nunmehr eine wirksame „Waffe“, um ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zügig durchzusetzen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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