Veröffentlicht von:

Sozialversicherungspflicht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit seinen Urteilen vom 15.09.2016 (Az.: B 12 R 2/15 R; B 12 R 3/15 R; B 12 R 4/15 R) hat das Bundesozialgericht (BSG) entschieden, dass beschäftigte Arbeitnehmer auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen und die Klagen des Insolvenzverwalters einer GmbH abgewiesen.

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und erfolgter Betriebsprüfung wurde der Insolvenzverwalter durch die Rentenversicherung zur Nachzahlung von rückständigen Gesamtsozialversicherungs-beiträgen in Höhe von ca. 90.000,00€ für die Beschäftigten aufgefordert.

Der Insolvenzverwalter, der im Vorfeld sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt und diese von der Arbeitsleistung freigestellt hatte, machte im Klageverfahren geltend, dass die Rentenversicherung aufgrund des insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbots keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern dürfte.

Dem folgte das BSG in seinen Urteilen nicht. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitnehmer auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlagen. Diese endete nach der Entscheidung des BSG auch nicht durch deren Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung.

Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts gegen Entgelt beschäftigt. Für sie bestand ein Entgeltanspruch aus dem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehenden Arbeitsverhältnisse.

Unerheblich ist dabei, ob den Arbeitnehmern das Entgelt tatsächlich zugeflossen ist, da im Beitragsrecht der Sozialversicherung auf das Entstehungsprinzip abgestellt wird (§ 22 Absatz 1 S 1 SGB IV).

Auch ein mögliches Vollstreckungsverbot nach der Insolvenzordnung schließt die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch Rentenversicherung nach der Entscheidung der Bundesrichter nicht aus. Ob der Beitragsbescheid hinsichtlich der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge letztlich vollstreckt werden kann, ist auf einer späteren Ebene durch die Einzugsstellen zu prüfen.

Wir beraten Sie gern bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen mit Bezug zum Insolvenzrecht!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten