Sparkasse Düsseldorf unterliegt bei Darlehenswiderruf

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Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.01.2016 festgestellt, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages sechs Jahre nach Darlehensaufnahme nicht verwirkt ist und der Klage der Darlehensnehmerin stattgegeben.

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der sogenannten „Frühestens-Belehrung“ des Sparkassen-Verlages zu beschäftigen, welche von Sparkassen deutschlandweit seit August 2005 zum Einsatz kam. In dieser Belehrung war der Fristlauf der Belehrung frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beschrieben worden. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits mehrfach als unzutreffend angesehen. Gleichwohl stellte sich die Sparkasse Düsseldorf streitig und führte an, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung, wie sie in der BGB-Info-Verordnung abgedruckt sei, entsprochen habe.

Dieser zum Teil von Gerichten unterschiedlich behandelte Einwand wurde vom Landgericht Düsseldorf mit dem Hinweis auf die vorgenommenen Änderungen in dem Abschnitt der Belehrung zu finanzierten Geschäften zurückgewiesen. Auf die weiteren von der Sparkasse genutzten Fußnoten und Klammerzusätze kam es für das erkennende Gericht nicht mehr an. Auch den Einwand der Verwirkung (auf den sich Banken und Sparkassen zunehmend berufen) wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass nicht zu erkennen sei, dass sich die Sparkasse auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand eingerichtet habe, sodass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Weiterhin könne sich die Sparkasse auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie der Darlehensnehmerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.

Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung weist das Landgericht Düsseldorf mit dem Argument zurück, dass eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich sei, sodass es auf die Motive des Darlehensnehmers für den Widerruf nicht ankomme und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des BGH vom 19.02.1986 VIII ZR 113/85. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Johannes Bender, der Kanzlei Bender & Pfitzmann, Düsseldorf, bietet betroffenen Darlehensnehmern für die Ausübung des Widerrufsrechtes fachanwaltliche Beratung an, da eine fehlerhafte Vorgehensweise zum Verlust des Widerrufsrechtes führen kann.

Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte

www.benderundpartner.de


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