Arzthaftung und Geburtsschadenshaftung – Auf Spezialisierung des Anwalts achten
- 1 Minuten Lesezeit
Insbesondere auf den Gebieten der Chirurgie, Orthopädie, Onkologie, Inneren Medizin, Urologie, Augenheilkunde, HNO, Schönheitsoperation, Gynäkologie, Geburtshilfe, Anästhesie, Zahnheilkunde und Herz- sowie Schlaganfallbehandlung kommt es zu ärztlichen Fehlern bei der Anamnese, der Befunderhebung, der Diagnose, der Therapie sowie der Organisation der Arztpraxis bzw. des Krankenhauses. Auch zu spät durchgeführte Maßnahmen, wie beispielsweise eine zu spät eingeleitete Not-Sectio oder eine vollständig unterlassene bzw. unvollständige Aufklärung vor dem Beginn der Behandlung/der Operation sind ärztliche Behandlungsfehler. Immer wieder werden auch Operationen durchgeführt, für die es keine medizinische Indikation gab.
Ein Behandlungsfehler, Arztfehler oder Kunstfehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt von dem von ihm zu beachtenden fachärztlichen Standard abgewichen ist.
Entscheidend ist die Prüfung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie dessen Kausalität für den bei Ihnen eingetretenen Schaden. Hierfür ist zwingend die Beauftragung eines auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts notwendig, weil es sich um ein hochkomplexes Rechtsgebiet handelt.
Ich habe mich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen bei dem Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers spezialisiert. Mein Schwerpunkt liegt bei der Krankenhaushaftung und der Geburtsschadenshaftung. Ich vertrete ausschließlich Patienten, sodass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.
Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie mir Ihr Anliegen.
Artikel teilen: