Spezialist für Unterbringung nach § 63 StGB: Rechte, Chancen und die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung

  • 12 Minuten Lesezeit

Die Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB kann weitreichende Folgen haben – oft auf unbestimmte Zeit. Doch wann wird diese Maßnahme angeordnet, welche Rechte haben Betroffene und ihre Angehörigen, und gibt es eine Möglichkeit, die Unterbringung zu vermeiden oder auf Bewährung auszusetzen?

Aus jahrelanger Erfahrung in der Strafverteidigung zeigt sich: Die rechtlichen Grundlagen, erfolgsversprechende Verteidigungsstrategien und die Chancen auf eine Entlassung müssen stets im Einzelfall bewertet werden. Hier folgt ein Überblick, der die wichtigsten Aspekte verständlich zusammenfasst. 

Wenn der Maßregelvollzug nach § 63 StGB überraschend droht 

Die Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB trifft viele Menschen völlig unerwartet. Anders als eine gewöhnliche Freiheitsstrafe richtet sich diese Maßnahme nicht nach der Schwere der Tat, sondern danach, ob das Gericht eine psychische Erkrankung und eine damit verbundene Gefährlichkeit für die Allgemeinheit feststellt. Das bedeutet: Selbst wer „nur“ mit einer Haftstrafe rechnet, kann am Ende in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden – oft auf unbestimmte Zeit.

Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es dazu kommen kann: Eine 23-jährige Frau aus Niedersachsen hatte sich mit gefälschten Approbationsurkunden als Ärztin ausgegeben und in mehreren Kliniken Patientinnen und Patienten behandelt. Obwohl sie für diesen Betrug eigentlich eine Haftstrafe hätte erwarten können, entschied das Landgericht Osnabrück stattdessen auf eine Unterbringung nach § 63 StGB. Die Begründung: Eine psychische Erkrankung mache sie weiterhin gefährlich, sodass eine geschlossene Unterbringung erforderlich sei.

Was bedeutet § 63 StGB?

§ 63 StGB regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung als nicht schuldfähig oder vermindert schuldfähig gilt und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Maßnahme unterscheidet sich von einer Freiheitsstrafe, da sie nicht der Bestrafung, sondern der Sicherung und Besserung dient.

Betroffen sind vor allem Personen, die im Zustand einer psychischen Störung Straftaten begangen haben und als weiterhin gefährlich eingestuft werden. Das Gericht entscheidet auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind. Besonders problematisch: Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich nicht befristet und kann länger dauern als eine Haftstrafe.

Wann wird eine Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet?

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Entscheidend ist, dass die betroffene Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer schwerwiegenden Störung der Geistestätigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat und das Gericht eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sieht.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf ein psychiatrisches Gutachten, das klären soll, ob die Tat auf einer psychischen Erkrankung beruht und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Besonders relevant sind hierbei schwere Gewalt- oder Sexualdelikte, aber auch andere Straftaten können zur Unterbringung führen, wenn das Risiko erneuter Straftaten als hoch eingestuft wird.

Ein wesentlicher Unterschied zur Freiheitsstrafe ist, dass der Maßregelvollzug nicht zeitlich befristet ist. Die Unterbringung kann also so lange andauern, bis ein Gericht feststellt, dass keine Gefahr mehr besteht. Genau deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Maßregelvollzug entscheidend, um die rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB

Nur unter bestimmten Bedingungen kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet werden. Die zentralen Voraussetzungen sind:

  • Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit: Der Täter muss eine rechtswidrige Handlung begangen haben, während er aufgrund einer psychischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. 
  • Länger andauernder psychischer Defekt: Es muss ein nicht nur vorübergehender, sondern länger andauernder psychischer Defekt vorliegen, der die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt. 
  • Kausalität zwischen psychischem Zustand und Tat: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der begangenen Tat bestehen.
  • Gefährlichkeitsprognose: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. 

Diese strengen Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug nur dann erfolgt, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich ist. Eine präzise und individuelle Prüfung jedes Einzelfalls durch einen Spezialisten ist daher unerlässlich.

Verteidigungsstrategien gegen eine Unterbringung im Maßregelvollzug

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann nur erfolgen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ergeben sich verschiedene Verteidigungsstrategien, um eine Unterbringung zu verhindern oder zu vermeiden. Eine frühzeitige und durchdachte Strafverteidigung kann dabei entscheidend sein.

  1. Fehlen einer rechtswidrigen Tat: Die wichtigste Voraussetzung für eine Unterbringung ist, dass die begangene Tat überhaupt nachweisbar ist. Wenn sich im Verfahren zeigt, dass die Tat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nachweisbar ist oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z. B. Notwehr), entfällt die Grundlage für eine Unterbringung. Daher ist die allererste Verteidigungsstrategie immer die Prüfung, ob überhaupt eine rechtswidrige Tat vorliegt.
  2. Zweifel an der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit: Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorlag. Dies wird durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellt. Wenn es gelingt, Zweifel an der Diagnose oder an der Verbindung zwischen psychischem Zustand und Tat zu begründen, kann dies die Unterbringung verhindern. Allerdings entsteht hier oft ein Verteidigungsdilemma: Wird eine Schuldfähigkeit festgestellt, kann eine Haftstrafe drohen. Eine gute Strafverteidigung muss diesen Balanceakt frühzeitig mit dem Mandanten besprechen.
  3. Kein psychischer Defekt oder keine relevante Erkrankung: Die Diagnose einer länger andauernden psychischen Erkrankung oder schweren Störung der Geistestätigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Unterbringung. Wenn die Verteidigung nachweisen kann, dass eine solche Erkrankung nicht oder nicht in der erforderlichen Intensität vorliegt, entfällt die Grundlage für den Maßregelvollzug. Eine gründliche Überprüfung der psychiatrischen Gutachten durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist hier essenziell.
  4. Keine Kausalität zwischen psychischer Erkrankung und Tat: Selbst, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Tat darauf zurückzuführen ist. Eine Unterbringung im Maßregelvollzug ist nur zulässig, wenn die Tat gerade wegen der psychischen Erkrankung begangen wurde. Ist stattdessen ein anderes Motiv ausschlaggebend (z. B. persönliche Konflikte, Rache, finanzielle Motive), fehlt die notwendige Verbindung zur Erkrankung. Auch hier kann die Verteidigung gezielt ansetzen, um die Kausalitätsfrage anzufechten.
  5. Angriff auf die Gefährlichkeitsprognose: Die Gefährlichkeitsprognose ist einer der wichtigsten und beeinflussbarsten Faktoren im Verfahren. Ein Gericht muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für zukünftige erhebliche Straftaten feststellen. Hier hat der Angeklagte aktive Gestaltungsmöglichkeiten, um eine negative Prognose zu vermeiden, zum Beispiel durch:
  • Medizinische Maßnahmen: Die freiwillige Einnahme von Medikamenten oder Depotlösungen (langfristig wirkende Medikamente) kann zeigen, dass eine Gefährlichkeit reduziert wird.
  • Lebensumstellung: Der Wechsel der Wohnsituation (z. B. Umzug aus einem belastenden Umfeld), der Verzicht auf Betäubungsmittel oder Alkohol sowie eine stabile soziale Einbindung können das Rückfallrisiko mindern.
  • Freiwillige Therapie oder Betreuung: Wer sich eigenständig in eine ambulante psychiatrische Behandlung begibt oder sich auf therapeutische Maßnahmen einlässt, kann das Gericht von einer positiven Entwicklung überzeugen.
  • Aufgabe risikobehafteter Lebensumstände: Der freiwillige Verzicht auf bestimmte gefährdende Faktoren, wie z. B. das Führen eines Fahrzeugs durch Abgabe des Führerscheins oder den Verkauf eines Autos, kann das Gericht von einer geringeren Gefährlichkeit überzeugen. Eine gezielte Verteidigungsstrategie setzt auf diese Faktoren, um dem Gericht darzulegen, dass keine dauerhafte Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist kein Automatismus, sondern eine gerichtliche Entscheidung, die auf zahlreichen Gutachten und Prognosen beruht. Als Rechtsanwalt für Maßregelvollzug weiß ich, dass eine frühzeitige und strategische Verteidigung entscheidend ist, um eine Unterbringung zu vermeiden oder die bestmögliche Lösung für den Mandanten zu erreichen.

Maßregelvollzug auf Bewährung – Alternative zur Unterbringung

Nicht in jedem Fall, in dem eine Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet wird, ist eine geschlossene psychiatrische Klinik die einzige Lösung. Aus meiner Erfahrung als Fachanwalt für Maßregelvollzug weiß ich, dass es mildere Maßnahmen gibt, die gerichtlich geprüft werden müssen. Eine zentrale Alternative zur vollständigen Unterbringung ist die Bewährung im Maßregelvollzug, geregelt in § 67b StGB.

Alternativen zur geschlossenen Unterbringung

Gerichte sind verpflichtet zu prüfen, ob es eine mildere Maßnahme gibt, die das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ebenso erfüllt. Dazu gehören insbesondere:

  • Freiwillige psychiatrische Behandlung: Wer sich frühzeitig in Therapie begibt und zeigt, dass er sich stabilisiert, kann eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung möglicherweise vermeiden.
  • Depotlösungen für Medikamente: Langfristig wirksame Medikamente können dazu beitragen, dass keine Gefahr mehr von der betroffenen Person ausgeht. Dies kann ein zentrales Argument gegen die geschlossene Unterbringung sein.
  • Ambulante Betreuung und engmaschige Kontrolle: Eine alternative Lösung kann auch eine intensive Betreuung durch Ärzte, Sozialarbeiter oder Therapeuten sein, die regelmäßig den Gesundheitszustand überprüfen.
  • Anpassung der Lebensumstände: Ein Umzug aus einem belastenden Umfeld, der Verzicht auf Alkohol und Betäubungsmittel oder auch strukturelle Veränderungen im Alltag können wichtige Schritte sein, um eine positive Prognose zu ermöglichen.

Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose

Ob eine Bewährung im Maßregelvollzug in Betracht kommt, hängt maßgeblich von der Gefährlichkeitsprognose ab. Das bedeutet: Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die betroffene Person keine schweren Straftaten mehr begehen wird. Hier kommt es auf eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Fachärzten, Psychiatern und einem erfahrenen Spezialisten für Maßregelvollzug an. Nur durch eine gut vorbereitete Verteidigungsstrategie kann gezielt daran gearbeitet werden, eine Unterbringung auf Bewährung oder eine mildere Alternative zu erreichen.

Individuelle Prüfung durch einen Spezialisten

Ob eine Unterbringung auf Bewährung möglich ist, ist eine hochgradig einzelfallabhängige Entscheidung. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich in jedem Verfahren genau, ob diese Möglichkeit besteht und wie sie strategisch durchgesetzt werden kann. Da dies von vielen Faktoren abhängt – insbesondere von der ärztlichen Einschätzung und dem bisherigen Verlauf des Verfahrens – ist es entscheidend, sich so früh wie möglich mit einem erfahrenen Strafverteidiger zusammenzusetzen, um die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Häufige Fragen zum Maßregelvollzug

1. Wann droht eine Unterbringung nach § 63 StGB und wie kann man sie verhindern?

Eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB droht immer dann, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder schwerwiegenden geistigen Störung eine rechtswidrige Tat begangen hat und das Gericht eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sieht. Dabei muss die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen worden sein. Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung vor allem auf ein psychiatrisches Gutachten, das die Erkrankung und die Gefährlichkeitsprognose bewertet.

Eine Unterbringung kann verhindert werden, wenn:

  • Die Anlasstat nicht nachweisbar ist (z. B. durch fehlende Beweise oder Notwehr).
  • Keine ausreichende psychiatrische Diagnose für eine länger andauernde psychische Erkrankung oder Störung vorliegt.
  • Die Kausalität zwischen Erkrankung und Tat angezweifelt wird – nicht jede psychisch erkrankte Person begeht eine Tat wegen ihrer Erkrankung.
  • Die Gefährlichkeitsprognose positiv beeinflusst wird, etwa durch freiwillige Therapien, Medikamenteneinnahme (z. B. Depotlösungen), den Verzicht auf Alkohol oder Betäubungsmittel oder einen Wechsel der Wohnsituation.

Da der Maßregelvollzug oft länger dauert als eine Haftstrafe, ist eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung entscheidend, um die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Maßregelvollzug kann gezielt prüfen, ob eine Unterbringung verhindert oder eine mildere Maßnahme erreicht werden kann.

2. Welche Rolle spielt ein psychiatrisches Gutachten bei der Entscheidung über den Maßregelvollzug?

Ein psychiatrisches Gutachten ist einer der zentralen Faktoren für die Entscheidung des Gerichts, ob eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB angeordnet wird. Es soll klären, ob der oder die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anlasstat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war und ob aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht. Das Gutachten muss drei wesentliche Fragen beantworten:

  1. Lag bei der Anlasstat eine Schuldunfähigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit vor? Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder schweren Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
  2. Besteht ein länger andauernder psychischer Defekt oder eine schwere psychische Erkrankung? Ein bloß vorübergehender Zustand, etwa durch akute Drogeneinflüsse oder eine kurzfristige psychische Belastung, reicht für eine Unterbringung nicht aus.
  3. Ist zu erwarten, dass die betroffene Person aufgrund dieser Erkrankung in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird? Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose ist entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung erforderlich ist.

Da das Gericht bei der Entscheidung über eine Maßnahme nach § 63 StGB stark auf das psychiatrische Gutachten angewiesen ist, kann eine kritische Überprüfung des Gutachtens ein wichtiger Verteidigungsansatz sein. Widersprüche, methodische Fehler oder überzogene Prognosen zur Gefährlichkeit können angegriffen werden. Zudem kann eine Zweitbegutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen sinnvoll sein, um Zweifel an der Diagnose oder der Gefährlichkeitsprognose zu untermauern.

Als Fachanwalt für Maßregelvollzug prüft ich in jedem Verfahren genau, ob das Gutachten den hohen juristischen Anforderungen genügt und ob es Angriffspunkte gibt, um eine Unterbringung zu verhindern oder eine mildere Alternative zu erreichen.

3. Wie kann man sich gegen eine Unterbringung im Maßregelvollzug verteidigen?

Eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB kann durch eine gezielte Verteidigungsstrategie verhindert werden. Aus meiner Erfahrung als Fachanwalt für Maßregelvollzug weiß ich, dass es verschiedene Angriffspunkte gibt, die geprüft werden müssen:

  • Fehlender Nachweis der Anlasstat – Ohne eine nachgewiesene Anlasstat kann keine Unterbringung erfolgen. Wird die Tat nicht bewiesen, entfällt die Grundlage für eine Maßregel.
  • Zweifel an der Schuldunfähigkeit – Ein psychiatrisches Gutachten muss belegen, dass die betroffene Person bei der Anlasstat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Fehlerhafte oder widersprüchliche Gutachten können angegriffen werden.
  • Kein länger andauernder psychischer Defekt – Eine kurzfristige psychische Krise reicht nicht aus. Die Verteidigung kann prüfen, ob eine Erkrankung in der notwendigen Intensität vorliegt.
  • Fehlende Kausalität – Die psychische Erkrankung muss ursächlich für die Anlasstat gewesen sein. Liegt ein anderes Motiv zugrunde, entfällt die Grundlage für eine Unterbringung.
  • Angriff auf die Gefährlichkeitsprognose – Durch freiwillige Therapie, Medikamenteneinnahme (Depotlösungen) oder Veränderungen der Lebensumstände kann die Gefährlichkeitsprognose positiv beeinflusst werden.

Eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Strafverteidiger ist entscheidend, um die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln und eine Unterbringung zu verhindern.

4. Wie kann eine Unterbringung nach § 63 StGB auf Bewährung ausgesetzt werden?

Eine Unterbringung im Maßregelvollzug ist nicht zwangsläufig dauerhaft. § 67b StGB ermöglicht es, die Maßnahme auf Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass keine erhebliche Gefahr mehr besteht. Dies ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, welche ich als Fachanwalt für Maßregelvollzug für Sie sorgfältig vorbereite.

Voraussetzungen für die Aussetzung auf Bewährung

  • Positive Gefährlichkeitsprognose – Das Gericht muss feststellen, dass keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten sind.
  • Stabilisierung des Gesundheitszustands – Wer sich regelmäßig behandelt, Medikamente (z. B. Depotlösungen) nimmt oder sich freiwillig in Therapie begibt, verbessert seine Chancen erheblich.
  • Nachhaltige Veränderungen der Lebensumstände – Ein geordneter Alltag, ein stabiles soziales Umfeld, der Verzicht auf Alkohol oder Drogen und ggf. ein Wohnungswechsel können das Gericht überzeugen.
  • Bewährungsauflagen – Das Gericht kann regelmäßige ärztliche Kontrollen, Therapiesitzungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass keine Gefahr mehr von der Person ausgeht.

Frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend

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Foto(s): https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/verschwommene-abstrakte-hintergrund-innenansicht-blick-auf-in-richtung-zu-leeren-buero-lobby-und-eingangstueren-und-glas-vorhang-wand-mit-rahmen_1254627.htm#fromView=search&page=1&position=2&uuid=8ca68786-a233-48d4-9ece-29f18d94828d&query=krankenhaus+; Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte

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