Sportunterricht nur noch theoretisch?

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In den letzten Jahren hört man immer wieder von Fällen, in denen Lehrer – vor allem in mittleren Jahrgangsstufen – den Sportunterricht weitgehend theoretisch gestalten. Statt in der Turnhalle oder auf der Tartanbahn finden die Stunden dann im Klassenzimmer statt, was vielen Eltern nicht ganz recht ist. Aber ist das überhaupt zulässig?

Unterrichtsinhalt steht im jeweiligen Lehrplan

Zunächst stellt sich die Frage, nach welchen Vorschriften sich dies richtet. Die Inhalte des Unterrichts können entweder im Schulgesetz oder in den aufgrund dessen erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen stehen.

Deren Namen sind in jedem Land anders. In Bayern gibt es bspw. das Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG), die allgemeine bayerische Schulordnung für alle Schulen (BaySchO) und dann die weiteren Schulordnungen für bestimmte Schularten, also die Grundschulordnung, die Realschulordnung usw. In all diesen ist jedoch nichts Näheres zum Sportunterricht geregelt, Aufschluss geben nur die jeweiligen Lehrpläne.

Schulsport ist Theorie und Praxis

Diese Lehrpläne sind in Bayern sehr spezifisch geregelt. Es gibt einen eigenen Lehrplan für Mathematik, 6. Klasse an Hauptschule, einen für Musik, 9. Klasse an Gymnasien, einen für Ethik, 2. Klasse an Grundschulen, usw. Man muss sich also genau den richtigen heraussuchen.

In den Sport-Lehrplänen kommen grundsätzlich stets praktische und theoretische Inhalte vor. So sind für Sport in der achten Gymnasialklasse bspw. Geländelauf und „Basiselemente auch in leichten Übungskombinationen an mindestens zwei Turngeräten“, aber auch „Reaktion der Skelettmuskulatur auf unterschiedliche Belastungsformen“ vorgesehen.

Konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die Lehrkraft

Wie die theoretischen Teile vermittelt werden, steht grundsätzlich im Ermessen der Lehrkraft. Häufig wird man dies wohl mit der Praxis verbinden, zwingend ist es aber nicht. Einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsgestaltung haben die Schüler und Eltern nicht.

Wenn der Lehrer also der Meinung ist, dass er einmal eine Doppelstunde über Basketballregeln im Klassenzimmer halten will, dann ist das nicht zu beanstanden. Ein Grund dafür könnte z.B. sein, dass es ihm in der Turnhalle zu laut ist und die Schüler zu unaufmerksam sind – er muss es aber überhaupt nicht begründen.

Abweichung vom Lehrplan ist keine zulässige Maßnahme

Das bedeutet aber nicht, dass er jeglichen Sportunterricht in dieser Form durchführen darf. Denn der Lehrplan sieht eben auch die praktische Durchführung von Leichtathletik, Turnen oder Mannschaftsspielen vor (eben das, was man vor Augen hat, wenn an Sportunterricht denkt) und daran muss sich die Lehrkraft halten. Die Abweichung von Lehrplänen, das muss man ganz klar sagen, ist keine zulässige Ordnungsmaßnahme und kann keinesfalls damit begründet werden, dass der praktische Sportunterricht in bestimmten Klassen zu anstrengend oder zu chaotisch wäre.

Wenn also in einzelnen Stunden nur Theorie stattfindet, ist das nicht zu beanstanden. Ist das dagegen im gesamten Halbjahr so, ist es sicher nicht mehr vertretbar. Wo nun die Grenze zu ziehen ist, lässt sich nicht so eindeutig sagen. Wenn in der einen Woche die Basketballregeln behandelt wurden, danach die Funktionsweise der Gelenke und für die nächste Woche dann schon wieder theoretische Unterweisungen angesetzt sind, kann man die Lehrkraft durchaus nach ihrem pädagogischen Konzept fragen. Sofern das nichts bringt, wäre wohl der Gang zur Schulleitung und danach zur zuständigen Aufsichtsbehörde angesagt.

Die Frage ist im Schulrecht aber immer, welche Anstrengungen und welche Begleitfolgen man auf sich nimmt, um zu seinem Recht zu kommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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