Sprengen Sie die Ketten des Ehegattentestaments!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Berliner Testament ist sicher der Knüller unter den Ehegattentestamenten. Eines seiner Nachteile: Der Überlebende ist nach dem Tod des Ehegatten an das gemeinsame Testament gebunden, wenn sich nicht aus dem Testament eine Befreiung ergibt. Sie haben aber einen Weg, aus der Bindung zu entkommen.

Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so fällt die Bindungswirkung des Ehegattentestaments weg. Das hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte ein neues Testament verfassen kann. Die Ausschlagung kommt dann in Frage, wenn der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten gering ist.

Vorsicht: Die Ausschlagung führt dazu, dass ein etwa verfasstes früheres (einseitiges) Testament wieder wirksam wird. In jedem Fall sollte also mit der Ausschlagung zugleich ein Testament errichtet werden.

Ob für den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament gelten (so Oberlandesgericht Karlsruhe vom 8. Juli 1998, 6 U 138/96) oder ob das Berliner Testament dann komplett unwirksam ist (so Oberlandesgericht Bremen vom 01.08.2012, 5 W 18/12, ist umstritten.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

Beiträge zum Thema