Starkregen und Hochwasser - ein Versicherungsfall?

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Die Unwetterkatastrophe im Juli 2021 hat Deutschland hart getroffen und in vielen Teilen Deutschlands schwere und existenzbedrohende Schäden angerichtet. Neben überfluteten Kellern, einsturzgefährdeten Häusern sind leider auch viele Gegenstände (Hausrat und Fahrzeuge aller Art) unwiederbringlich zerstört worden.

I. Welche Versicherung greift bei Starkregen oder Hochwasser?

In dieser Situation stellen sich die Betroffenen zurecht die Frage, ob und welche Schäden von der Versicherung abgedeckt sind. Dies hängt zunächst von der Art des Schadens und vom Schadensobjekt ab.

Bei Gebäuden sind Schäden durch Blitzeinschlag, Frost, Hagel und Sturm regelmäßig durch die sogenannte Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Entsprechendes gilt grundsätzlich für Schäden am Hausrat bei einer sogenannten Hausratsversicherung. 

Die durch Starkregen und Hochwasser verursachten Schäden sind hingegen grundsätzlich nur durch spezielle Zusatzversicherungen — sogenannte Elementar(schaden)versicherungen — abgedeckt. Diese werden üblicherweise zu der klassischen Wohngebäude- oder Hausratsversicherung angeboten und decken Schäden, die durch bestimmte Naturgewalten/-gefahren verursacht werden ab (z.B. Erdbeben, Erdrutsch, Hochwasser, Lawinen, Rückstau, Schneedruck, Starkregen, Überschwemmungen). 

Etwas anderes gilt für Fahrzeuge. Hier sind Schäden durch Starkregen und Hochwasser regelmäßig durch eine Teilkasko- und/oder Vollkaskoversicherung bereits abgedeckt. 

Berücksichtigen Sie bitte, dass die Einstandspflicht der Versicherung und der Umfang der erstattungsfähigen Schäden stets vom Einzelfall bzw. von den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen abhängt. So kann die Einstandspflicht der Versicherung von bestimmten baulichen Bedingungen abhängen. Dies gilt beispielsweise regelmäßig bei einen durch Starkregen verursachten Rückstau. In diesen Fällen kommt die Kanalisation durch Starkregen an die Kapazitätsgrenzen mit der Folge, dass das Wasser aus der Kanalisation durch das hauseigene Leitungsnetz zurückgedrückt wird. Die dabei entstehenden Schäden werden regelmäßig von der Versicherung nur dann erstattet, wenn das hauseigene Leitungsnetz durch eine sog. Rückstauklappe geschützt wurde und diese im Schadensfall nicht gehalten hat. 

II. Wie erfahre ich als Betroffener, ob meine Versicherung die konkreten Schäden abdeckt?

Sollten Sie Fragen zum Umfang Ihrer Versicherungen haben, prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung nach dem Umfang Ihres Versicherungsschutzes. 

Soweit Ihnen die Vertragsunterlagen und/oder der Versicherungsschein nicht mehr vorliegen sollten, bitten Sie die Versicherung um Zusendung der Unterlagen. Sie haben einen Anspruch darauf. 

Sollten Sie nach der Auskunft Zweifel haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir prüfen für Sie die Einstandspflicht Ihrer Versicherung.

III. Ich bin betroffen und habe eine Versicherung. Habe ich als Betroffener auch Pflichten?

Wie bei jedem Vertrag bestehen auch bei einem Versicherungsvertrag Rechte und Pflichten für die Parteien. Die jeweiligen konkreten Pflichten eines Betroffenen richten sich dabei nach den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen. 

1. Schadensmeldung / Anzeige des Schadens

Grundsätzlich besteht bei sämtlichen Versicherungen indes eine Pflicht, einen (potentiell erstattungsfähigen) Schaden unverzüglich anzuzeigen. Zögern Sie daher – trotz der schwierigen Umstände – nicht, die Versicherung zu kontaktieren und besprechen Sie das weitere Vorgehen möglichst genau. 

Insbesondere sollte eine Schadensbeseitigung vor der Kontaktaufnahme nur in absoluten Ausnahmefällen (vgl. unter III. 2.) und im besten Falle jedenfalls erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Wie, wann und auf welche Art ein Schaden beseitigt werden kann, ist mit der Versicherung zu besprechen und zu dokumentieren. 

2. Schadensminderungspflicht

Weiter hat jeder Betroffene gemäß § 254 BGB eine sog. Schadensminderungspflicht. Danach hat jeder Betroffene die Pflicht den Schaden möglichst gering zu halten. Das kann in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Droht beispielsweise eine Ausweitung des Schadens, ist diese dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ebenso kann die Sicherung weiterer gefährdeter Gegenstände notwendig sein oder auch in absoluten Ausnahmefällen die sofortige Beseitigung des Schadens (bspw. das Abpumpen eines vollgelaufenen Kellers). 

3. Dokumentation des Schadens

Bei der Dokumentation des Schadens handelt es sich nicht zwingend um eine Pflicht. Indes wird aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen den Schaden möglichst genau zu dokumentieren. Im besten Falle kann bereits die Schadensursache – beispielsweise der von oben eindringende Starkregen – festgehalten werden. So kann regelmäßig ein späterer Streit über die Ursache des Schadens vermieden werden. Ebenso sollte der mögliche Schadensverlauf möglichst konkret festgehalten werden. 

Machen Sie möglichst umfangreiche Foto- und/oder Videoaufnahmen und nutzen Sie für die Dokumentation sämtliche hierfür in Betracht kommende Hilfsgegenstände (zum Beispiel ein Zollstock/Maßband um die Größe zu dokumentieren).

IV. Meine Versicherung bietet mir eine Vereinbarung zur Schadensregulierung an. Soll ich diese annehmen? 

Grundsätzlich kann eine solche Vereinbarung ein gangbarer Lösungsweg sein. Sollten Sie Zweifel haben, das Angebot anzunehmen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie.

So bewegt sich eine solche Vereinbarung häufig unter dem geschuldeten Rahmen. Es werden häufig zu niedrige Regulierungsbeträge angeboten oder es wird oft bereits ein Schaden mit abgegolten, der möglicherweise noch nicht sichtbar ist, aber derzeit bereits entsteht oder noch entstehen wird (beispielsweise Schimmelproblematik). 

V. Meine Versicherung reagiert zu langsam oder gar nicht? Ich erhalte keine Zahlung. Was kann ich als Betroffener unternehmen?

Bereits bei anfänglichen Schwierigkeiten mit Ihrer Versicherung, empfehlen wir, sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten und falls notwendig vertreten zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne.

Kontaktieren Sie uns auch gerne unter www.lams-vesper.de. Ihre Kontaktanfrage ist natürlich unverbindlich und zu 100 % kostenlos. Die Ihnen vorliegenden Versicherungsunterlagen (max. 19 MB) können Sie uns über das Kontaktformular der Internetpräsenz  www.lams-vesper.de zukommen lassen.

Lams & Vesper Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB



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