Wetterschäden, Sturm, Starkregen – wer zahlt?

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Der Herbst birgt viele Gefahren. Regen, nasses Laub, Sturm, Schmutz, herabgefallene Äste. Wie Sie sich davor schützen und wer bei einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug zahlt.

Wann zahlt die Teilkasko?

Die Teilkasko zahlt bei Sturm, herabfallenden Ästen, umstürzenden Bäumen oder umherfliegenden Dachziegeln und dergleichen. Desgleichen bei Tiefgaragenüberschwemmungen. Der Versicherungsnehmer muß jedoch bei Sturm nachweisen (Wetteramt), daß mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Insbesondere bei starkem Regen sollte nicht schneller als 80 km/h gefahren werden.

Wann zahlt die Vollkasko?

Grundsätzlich bei Eigenverschulden ohne grobe Fahrlässigkeit, z. B. wenn Sie über schon herabgefallene Äste, Dachziegel, oder andere Hindernisse fahren. Das gleiche gilt, wenn Sie in einen überschwemmten Fahrbahnbereich einfahren und das Auto geflutet wird. War es absehbar, daß Ihr Auto beim Durchfahren überfluteter Fahrbahnen beschädigt wird, liegt wiederum grobe Fahrlässigkeit vor.

Was bedeutet Tempolimit bei Nässe?

Verkehrsrechtlich bedeutet eine nasse Fahrbahn, wenn sich auf der Straße ein durchgehender, erkennbarer, wenn auch dünner Wasserfilm gebildet hat. Die Straße bzw. die Fahrbahn auf der Autobahn muß durchgehend nass sein. Es kann also durchaus sein, daß Sie auf der linken Spur langsam fahren müssen, auf der rechten jedoch nicht. Zu beachten ist, daß bei gerade eingesetztem Regen Schmutz und Laub auf der Fahrbahn einen Schmierfilm bilden, der besonders rutschig ist.

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff BGB führen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat also die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Der Eigentümer haftet für verlaubte oder verdreckte Gehwege, also entweder die Gemeinden oder die Grundstückseigentümer, denen die Gehwege entweder selbst gehören, oder auf die die Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben. Es hängt vom Einzelfall ab, wie oft gereinigt werden muß. Laut Amtsgericht Coburg (AG Coburg, AZ: 14 O742/07) muß der Hausbesitzer nicht jeden Tag nachkehren, der Fußgänger selbst muß also auch eine gewisse Vorsicht walten lassen. Der Verantwortliche müsse also nicht den ganzen Tag mit dem „Besen bei Fuß“ stehen. Denn eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar.

Überprüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag. Versicherungsumfang und Selbstbeteiligung müssen der aktuellen Situation angepasst werden. Auf eine Vollkaskoversicherung sollten Sie nur verzichten, wenn Sie Ihr Fahrzeug bei Totalschaden sofort ersetzen können, ohne finanzielle Einbußen zu haben (Aufbrauchen von Rücklagen, Finanzierung).


Rechtsanwalt Holger Hesterberg, München, Wolfratshausen

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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