Stellvertretung bei der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung - erlaubt oder verboten?

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Mitgliedsrechte sind persönliche Rechte

Mitgliedsrechte im einem Verein sind grundsätzlich persönliche Rechte, die das Mitglied persönlich wahrnehmen muss. Solange die Satzung das nicht ausdrücklich erlaubt, ist daher eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe unzulässig. Das gilt unabhängig davon, warum ein Mitglied an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann. 

Diese Punkte regeln Satzungen oft zu Stimmrechtsübertragungen

In vielen Sitzungen finden sich Regelungen zu Stimmrechtsübertragungen. Oft ist zum Beispiel geregelt, ob eine Stimmrechtsübertragung nur an andere Mitglieder oder auch an Außenstehende erlaubt ist. Auch Begrenzungen der Höchstanzahl von übertragenen Stimmen sind weit verbreitet und sinnvoll. Außerdem ist oft geregelt, welche Formvorgaben an eine solche Vollmacht zu stellen sind. Häufig wird die Schriftform gefordert und bestimmt, dass die Vollmacht vor Beginn der Versammlung der Versammlungsleitung vorgelegt werden muss. Diese Vorgaben sind dann verbindlich.

Das gilt für Stimmrechtsübertragungen in online-Mitgliederversammlungen

Solange die Satzung nicht differenziert, gelten die Regelungen gleichermaßen für Präsenzversammlungen als auch für online durchgeführt Mitgliederversammlungen. Daher ist es zum Beispiel ohne ausdrückliche Satzungsregelung nicht erlaubt, die Log-in-Daten zur Teilnahme an der bzw. Abstimmung in der Mitgliederversammlung an andere Personen weiterzugeben.

Stimmausübung für juristische Personen
In vielen Vereinen sind nicht nur natürliche Personen Mitglied, sondern auch juristische Personen, wie zum Beispiel andere Vereine. Das Stimmrecht dieser Mitglieder wird – soweit die Satzung des nicht anders regelt – von den jeweils durch Gesetz und Satzung dafür vorgesehenen Personen ausgeübt. Ist zum Beispiel Verein B Mitglied in Verein A, so übt der Vorstand von Verein B die Mitgliedsrechte von Verein B in der Mitgliederversammlung von Verein A aus.



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