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Steuer auf Gewinne – Spielart entscheidend

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Einnahmen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen sind - soweit sie außerhalb einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anfallen - steuerfrei. Um ein solches Spiel handelte es sich auch nach Ansicht des Siegers der im März 2005 zu Ende gegangenen fünften „Big Brother"-Staffel. Am Ende habe das Glück zu seinen Gunsten entschieden. Eine Million Euro erhielt er dafür - aber keinen Cent Steuern zahlen. Das Finanzamt sah das anders. Es verlangte die Einkommensteuer auf den gesamten Betrag. Der Gewinner klagte.

Gegenleistung entscheidet über Steuerpflicht

Wie im „Big Brother"-Haus bewies der Mann auch hier Ausdauer. Erst die letzte Instanz in Steuerfragen, der Bundesfinanzhof (BFH), entschied den Fall endgültig. Anders als in der Show hatte der Kläger vor dem höchsten Finanzgericht aber Pech. Denn nach Ansicht der Richter stand dem im 26-seitigen Teilnahmevertrag als Projektgewinn bezeichneten Preisgeld eine Gegenleistung gegenüber - unter anderem durch das Sich-Filmen-Lassen und der Teilnahmepflicht an Folgeveranstaltungen. Die Gegenleistung ist aber wesentlich dafür, dass das Preisgeld hier sonstige Einkünfte darstellte. Steuerpflichtig ist demzufolge jede Leistung für eine Gegenleistung, die nicht allein eine Veräußerung im Privatbereich war. Im Übrigen genügt jedes über eine reine Spieltätigkeit hinausgehende Verhalten. Wie aktiv oder passiv dieses erfolgt, spielt ebenso wie dessen Häufigkeit keine Rolle. Auch das Argument, der Kläger habe sich im Fernsehstudio nicht anders als zuhause verhalten, war irrelevant.

Gewinnchancen bedeutungslos

Selbst der Hinweis darauf, dass am Ende die Entscheidung über den weiteren Verbleib und den Sieg allein bei den Zuschauern lag, ließ der BFH so nicht gelten. Denn auch das Verhalten des Klägers orientierte sich am Gewinn und war ebenso ausschlaggebend wie die gezeigten Aufnahmen des Fernsehsenders. Die Gewinnchance von 1,63 % - angesichts des erfolgreichen Hervorgehens als Sieger unter 61 Kandidaten - lag zudem weit über der üblichen Erfolgsrate bei Lotteriespielen. Die Entscheidung des BFH ist entsprechend anwendbar bei Veranstaltungen in denen eine Jury über die Preisverleihungen entscheidet - insbesondere auch den weit verbreiteten Castingshows. Auch bei diesen bildet der Gewinn ein Entgelt für die erbrachte Leistung, der ein entsprechender Teilnahmevertrag zugrunde liegt.

(BFH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: IX R 6/10)

(GUE)

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