Steuerabzug für alternative Heilbehandlung
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Alternative Heilmethoden werden immer beliebter, obwohl viele von ihnen wissenschaftlich umstritten sind. Inzwischen übernehmen viele Krankenkassen zum Beispiel die Kosten für eine Akupunkturbehandlung. Doch wer die Behandlung privat bezahlen muss, kann die Heilbehandlungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend machen. Das gilt allerdings nur für Heilbehandlungen, die medizinisch notwenig sind. Für Therapien, die rein das körperliche Wohlbefinden stärken oder die nur zu den gesundheitsfördernden Maßnahmen zählen, scheidet ein Steuerabzug aus.
Das Finanzgericht Münster hat beispielsweise die Klage von Eltern abgewiesen, die Kosten für die Lerntherapie ihrer Kinder, energetische Heilbehandlung, Feng-Shui-Arbeiten und Kurse im spirituellen Lebensmanagement beim Fiskus geltend machen wollten. Das Finanzamt hatte dies abgelehnt, weil sie kein amtsärztliches Attest vorgelegt hatten. Der 10. Senat gab der Steuerbehörde Recht: Bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden ist vorab ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest notwendig, das die medizinische Erforderlichkeit bestätigt.
(FG Münster, Urteil v. 16.06.2010, Az.: 10 K 1655/09 E)
(WEL)
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