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Steuerfreier Behindertenfahrdienst?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Um dafür zu sorgen, dass beispielsweise körperlich und geistig behinderte Kinder sicher zur Schule und wieder nach Hause kommen, gibt es sog. Behindertenfahrdienste. Sie werden etwa aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde oder dem Jugendamt dazu verpflichtet, die Kinder zuverlässig zu befördern.

Fahrdienst: freie Wohlfahrtspflege?

Im konkreten Fall beförderte ein eingetragener gemeinnütziger Verein aufgrund diverser Verträge mit dem Schulamt der Stadt und dem Jugendamt behinderte Kinder zur Schule und am Nachmittag wieder zurück nach Hause. Hierbei wurden rollstuhlgerechte Fahrzeuge eingesetzt und bei jeder Fahrt die Kinder von zumeist ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern beaufsichtigt. Der Verein wurde außerdem für das Sozialamt, das Arbeitsamt und für Altenheimbewohner tätig, indem Hilfsbedürftige, die gemäß seiner Satzung begünstigt waren, befördert wurden. Darin sah das Finanzamt aber keine Wohlfahrtspflege mehr, sondern die Tätigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sodass eine Steuerbefreiung abgelehnt wurde.

Leistung ist umsatzsteuerbefreit

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Beförderung der Personen aber nach § 4 Nr. 18 S. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) steuerfrei. Die Vorschrift schließe auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. eine Körperschaft) nicht von der Umsatzsteuerfreiheit aus, sofern sie unter anderem einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen seien, die Leistung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene und den hilfsbedürftigen Personen unmittelbar zugutekomme, die in ihrer Satzung als begünstigt gelten.

Vorliegend hänge die Beförderung behinderter, aber auch alter und kranker Personen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit zusammen und diene daher gemeinnützigen Zwecken. Indem die Menschen von dem Fahrdienst befördert werden, komme ihnen die Leistung auch unmittelbar - und nicht nur indirekt - zugute.

(BFH, Urteil v. 15.09.2011, Az.: V R 16/11)

(VOI)

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