Steuerliche Aspekte bei der Abspaltung einer Vereinsabteilung und möglicheLösungen

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Gemeinnützige Vereine sehen sich in der Regel mit steuerrechtlichen Herausforderungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Abteilung sich abspaltet und als eigenständige Organisation fortgeführt werden soll. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Einhaltung der Vorschriften zur zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Welche steuerlichen Fallstricke es bei der Übertragung von Vermögen gibt und welche anwendbare Lösungsansätze möglich sind erfahren Sie hier.

Steuerliche Herausforderungen bei der Abspaltung einer Vereinsabteilung

Im Rahmen der Umwandlung einer Vereinsabteilung in einen eigenständigen Verein stellt sich die Frage, wie finanzielle Mittel und Vermögenswerte steuerlich konform übertragen werden können. Ein Beispiel: Ein Fußballverein möchte 40.000 Euro an eine Abteilung eines Ursprungsvereins bei ihrer Abspaltung weitergeben. Problematisch wird es, wenn der neue Verein zusätzliche Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen erzielt und dadurch die 45.000-Euro-Freigrenze überschreitet. Eine unzureichende Planung kann dazu führen, dass Mittel kurzfristig ausgegeben werden müssen, um steuerliche Sanktionen zu vermeiden.

Mittelweitergabe als steuerliche Lösung

Gemäß § 58 Nr. 1 AO besteht die Möglichkeit, das Vereinsvermögen steuerlich korrekt zu übertragen. Bei Anerkennung des neuen Vereins als gemeinnützig können Mittel ohne Probleme zugeführt werden, wobei eine zwingende Verwendung für dieselben Zwecke wie im Ursprungsverein nicht erforderlich ist. Der empfangende Verein ist jedoch zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet, weshalb eine vorausschauende Finanzplanung von essenzieller Bedeutung ist.

Gestaffelte Übertragung als praktikabler Ansatz

Um die steuerliche Belastung zu minimieren, wird empfohlen, die Mittel schrittweise über mehrere Jahre zu übertragen. Da sich die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung auf die Einnahmen des jeweiligen Jahres bezieht, kann durch eine gestaffelte Weitergabe eine Überschreitung der Freigrenze vermieden werden. Dies schafft finanzielle Flexibilität für den neuen Verein.

Übertragung aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln

Ein weiterer Lösungsansatz besteht in der Übertragung von Mitteln, die beim Ursprungsverein nicht der Pflicht zur zeitnahen Verwendung unterlagen. Die Finanzverwaltung erkennt an, dass Rücklagen oder Vermögenszuführungen beim empfangenden Verein ebenfalls ohne zeitliche Verwendungsbeschränkung geführt werden können, sofern deren Herkunft eindeutig nachweisbar ist.

Besondere Regelungen zur Vermögensausstattung

Gemäß § 58 Nr. 3 AO besteht die Möglichkeit, bestimmte Vermögensbestandteile zu übertragen, darunter Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Darüber hinaus können bis zu 15 Prozent der sonstigen Mittel, die einer zeitnahen Verwendung unterliegen, weitergegeben werden. Diese Regelung gilt vorrangig für Tochtergesellschaften wie GmbHs oder Stiftungen, wobei die Anwendbarkeit auf Vereine noch nicht abschließend geklärt ist.

Rechtzeitige Planung zur Vermeidung steuerlicher Risiken

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, wird eine frühzeitige Abstimmung mit der Finanzbehörde empfohlen. Strategien wie die gestaffelte Übertragung über mehrere Jahre oder die Nutzung nicht zeitnah zu verwendender Mittel haben sich als wirksame Maßnahmen zur Vermeidung solcher Nachteile bewährt. Eine sorgfältige Dokumentation der Mittelherkunft erhöht die Rechtssicherheit. Bei Fragen zur steuerlichen Gestaltung oder Rücklagenbildung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Foto(s): @pixabay

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