Steuerlicher Hinweis für Kapitalanleger – Ausschlussfrist 15.12. des Jahres – immer wieder neu

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Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Fragen von Anlegern, ob Verluste bei einer Bank mit Gewinnen, die der Anleger bei einer anderen Bank erzielt, verrechnet werden können. Verluste werden durch die Bank bereits beim Steuerabzug im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt. Hier ist zu beachten, dass Aktienveräußerungsverluste von den übrigen Verlusten zu trennen sind und nur in den gleichen Kategorien Gewinne mit Verlusten verrechnet werden können.

Erzielt der Steuerpflichtige zunächst am Anfang eines Kalenderjahres einen positiven Ertrag aus Aktiengeschäften und später am Ende eines Kalenderjahres einen verrechenbaren Verlust, so kann ein Verlustausgleich nicht stattfinden, da die Bank bereits am Anfang des Kalenderjahres für den positiven Ertrag die Kapitalertragsteuer automatisch abgeführt hat. Die entstandenen Verluste rutschen daher in das neue Kalenderjahr, sodass die Bank im nächsten Kalenderjahr etwaige positive Erträge mit den Verlusten aus dem Vorjahr verrechnen kann. Hierfür hat Ihre Bank in der Regel ein sogenanntes Steuerverrechnungskonto eingerichtet.

Durch diese Verfahrensweise ist es daher nicht möglich, positive Erträge einer Bank mit den verrechenbaren Verlusten bei einer anderen Bank zu verrechnen. Der Antrag ist bei Ihrer Bank nach amtlich vorgeschriebenen Muster, gemäß § 43 a Abs. 3 S. 4 und 5 EStG zu stellen.

Was müssen Anleger tun?

Stellen Sie bei Ihrer Bank einen Antrag, eine Verlustbescheinigung zu erstellen. Dieser Antrag für das aktuelle Jahr muss bis spätestens 15.12.2019 erfolgen. Der Antrag hat zur Folge, dass entstandene Verluste automatisch in Folgejahre übertragen werden und nicht verfallen und Sie im gleichen Jahr positive Erträge einer Bank mit verrechenbaren Verlusten bei einer anderen Bank (im gleichen Kalenderjahr) verrechnen können. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen, folglich bis zum 15.12.2019 (Achtung jedes Jahr neu), gilt diese Verfahrensweise nicht.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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