STEUERN und GEBÜHREN, die im Zuge eines IMMOBILIENERWERBS in ITALIEN anfallen

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Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, werden nachfolgend die Steuern und Gebühren aufgeführt, die mit dem Kauf einer Immobilie in Italien verbunden sind: 

(i)         Registrierungssteuer: im Bereich zwischen 2 und 9% (wenn der Kauf nicht mehrwertsteuerpflichtig ist) oder, alternativ, Mehrwertsteuer: im Bereich zwischen 4 und 10%, 22% im Falle von Luxusimmobilien (wenn der Kauf mehrwertsteuerpflichtig ist)

(ii)       Grundbuchsteuer: bis zu 1% (im gleichen Fall ein pauschaler Festbetrag, entweder Euro 50 oder Euro 200)

(iii)     Grund- oder Hypothekensteuer: bis zu 2 % (im gleichen Fall ein pauschaler Festbetrag, entweder Euro 50 oder Euro 200)

(iv)      Maklergebühr: zu vereinbaren (die Standardprovision beträgt 3%)

(v)       Gebühr für Notar, Rechtsanwalt, Gutachter und Steuerberater: nach Vereinbarung 

Der/die Ausländer/in hat Anspruch auf dieselben Vergünstigungen (sog. "Erstwohnungsprämie") wie ein italienischer Staatsbürger, wenn er/sie seinen Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf in die Immobilie verlegt, wenn er/sie keine andere Immobilie in Italien besitzt, für die die gleichen Vergünstigungen bereits gewährt wurden, oder, im letzteren Fall, wenn er/sie diese Immobilie innerhalb von 12 Monaten veräußert.

Diese Vergünstigungen bestehen in der Anwendung der niedrigsten Prozentsätze unter Buchstabe (i) oben und in der Zahlung der festen Beträge unter den Buchstaben (ii) und (iii) oben.

RA Alexander Gebhard hat eine langjährige Erfahrung mit Immobilienerwerben in Italien und steht für Beratung und Betreuung in diesem Zusammenhang zur Verfügung.


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