Steuervermeidung bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG): Steuerbegünstigung bei Thesaurierung nach § 34a EStG.

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1. Grundprinzip der Besteuerung bei Personengesellschaften

Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) unterliegen in Deutschland einem besonderen Besteuerungsprinzip, dem sogenannten Transparenzprinzip. 

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder AG, bei denen die Gesellschaft selbst steuerpflichtig ist, werden bei Personengesellschaften die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und entsprechend ihrer individuellen Steuersätze besteuert. 

Dies bedeutet, dass die Einkünfte der Gesellschaft unmittelbar als Einkünfte der Gesellschafter gelten und auf deren Ebene der Einkommensteuer unterliegen.


2. Steuerungerechtigkeit zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Diese direkte Besteuerung der Gesellschafter führt zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. 

Bei Kapitalgesellschaften wird der Gewinn zunächst auf Unternehmensebene besteuert und erst bei Ausschüttung an die Anteilseigner einer weiteren Besteuerung (Kapitalertragsteuer) unterworfen. Dies ermöglicht es Kapitalgesellschaften, Gewinne zu thesaurieren (im Unternehmen zu belassen) und dadurch eine doppelte Besteuerung temporär zu vermeiden. 

Personengesellschaften hatten diese Möglichkeit traditionell nicht, da die Gewinne sofort im Zeitpunkt der Realisierung bei den Gesellschaftern zu versteuern sind, unabhängig davon, ob sie entnommen wurden oder im Unternehmen verblieben. Es besteht nach den Grundsätzen der Besteuerung von Personengesellschaften kein Wahlrecht bzgl. der Besteuerung und der Steuerauslösung.


3. § 34a EStG als gesetzliche Lösung

Um diese Ungleichbehandlung zu mildern, hat der Gesetzgeber über § 34a EStG einen Lösungsansatz geschaffen. 

§ 34a EStG ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, dass nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften zu einem reduzierten Steuersatz besteuert werden. 

Der Sinn und Zweck des § 34a EStG ist es, eine steuerliche Gleichstellung von thesaurierten Gewinnen bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu erreichen und somit die Reinvestition von Gewinnen in das Unternehmen steuerlich zu fördern.


4. Voraussetzungen für die Anwendung des § 34a EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 34a EStG ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

a. Nichtentnahme von Gewinnen: Die Begünstigung gilt nur für Gewinne, die im Unternehmen belassen werden.

b. Antragstellung: Die Gesellschafter müssen einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.

c. GesellschafterebeneDie Regelung betrifft die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft.


5. Steuerliche Rechtsfolgen des § 34a EStG

Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden die thesaurierten Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz von derzeit 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Diese Begünstigung stellt eine erhebliche Steuerersparnis im Vergleich zum regulären Einkommensteuersatz dar. Es ist jedoch zu beachten, dass bei späterer Entnahme dieser Gewinne eine Nachversteuerung erfolgt. Diese Nachversteuerung soll die temporäre Steuerstundung ausgleichen und erfolgt zum regulären Einkommensteuersatz.

Steuerlich entsteht durch die Anwendung des § 34a EStG ein Begünstigungsbetragnach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG und ein nachversteuerungspflichtiger Betraggemäß § 34a Abs. 3 Satz 2 EStG. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist jährlich fortzuschreiben und zum Ende des Veranla- gungszeitraums für jeden Betrieb und Mitunternehmeranteil gesondert festzustellen (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG).


6. Fazit

Der § 34a EStG bietet für Personengesellschaften eine Möglichkeit, die steuerliche Benachteiligung gegenüber Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Thesaurierung von Gewinnen zu reduzieren. Dies fördert die Eigenkapitalbildung und Investitionen in das Unternehmen. 

Allerdings ist die Regelung komplex und erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und Nachteile zu vermeiden.

Dies auch insbesondere wegen der Thematik Nachversteuerung und dem nachversteuerpflichtigen Betrag nach § 34a Abs. 3 Satz 2 EStG.

Denn hier sind häufig Konflikte mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney ai

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