Die Beschlussfassung in der Personengesellschaft.

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1. Das Verfahren zur Beschlussfassung bei Personengesellschaften

Im Unterschied zum Kapitalgesellschaftsrecht gibt es für Personengesellschaften keine gesetzlichen Verfahrens- oder Formvorschriften, welche für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen Ablauf und Rahmenbedingungen vorgeben.

Dies ist auf die Annahme des Gesetzes zurückzuführen, dass eine einstimmige Meinungsbildung, welche per Gesetz vorgesehen ist, ohne Verfahrensregelung auskommt.

Genau vor diesem Hintergrund sollte/muss der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft in der Regel detaillierte Vorschriften für das Verfahren von Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen enthalten. 

Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Ladung und ihrer Frist, der Beschlussfähigkeit, dem Versammlungsort, dem Protokoll und der Zulässigkeit von Beschlüssen außerhalb von Versammlungen (Umlaufverfahren, Telefonkonferenzen etc.).

Der Gesellschaftsvertrag muss hierbei eine ausgewogene Balance zwischen Flexibilität und Schutz der Gesellschafter vor unangemessenen Entscheidungen finden. Dies bedeutet, dass formfreie einvernehmliche Beschlüsse möglich sein sollten, aber gleichzeitig müssen die Interessen der (Minderheits)Gesellschafter geschützt werden. Dies kann durch die Anordnung eines Quorums sowie durch die Festlegung von angemessenen Ladungsfristen gewährleistet werden. Es darf keine stillschweigende Beschlussfassung durch tatsächliche Übung geben, um die Gesellschafter vor Überrumpelungen zu schützen.


2. Das Einstimmigkeitsprinzip und Mehrheitsprinzip für Gesellschafterbeschlüsse bei Personengesellschaften

Gemäß der gesetzlichen Vorschrift sind sämtliche Gesellschafter, einschließlich der Kommanditisten, dazu berechtigt und verpflichtet, ihre Stimme abzugeben und an der Beschlussfassung mitzuwirken. Eine Enthaltung wird hierbei als aktive Stimmabgabe gewertet. Eine Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Mitgesellschafter oder eine dritte Person ist ausgeschlossen, sodass eine persönliche Abstimmung der einzige zulässige Weg ist.

Das dispositive Gesetzesrecht sieht für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse das Einstimmigkeitserfordernis vor. Dieses bezieht sich gemäß § 709 BGB, § 119 Abs. 1 HGB auf alle Stimmen der Gesellschafter nach Köpfen (nicht nur auf die abgegebenen Stimmen).

Derjenige Gesellschafter, der einem Interessenkonflikt zwischen seinem persönlichen und dem Interesse der Gesellschaft unterliegt, darf nicht mitabstimmen. Dieses Stimmverbot gilt nicht für grundlegende Beschlüsse über die innere Ordnung der Gesellschaft.

Per Gesellschaftsvertrag können Mehrheitsentscheidungen für die Gesellschaft zugelassen werden. Zum Schutze der Minderheitsellschafter sind hierbei jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten Instrumentarien des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Kernbereichslehre zu berücksichtigen, da ein Verstoß hiergegen zur Unwirksamkeit dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung führen kann.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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