Stolperfallen beim Abfassen eines privatschriftlichen Testaments – Zetteltestament

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Das Abfassen eines rechtsgültigen Testamentes ist letztendlich gar nicht so schwer. Aber in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass es einige Punkte gibt, bei denen man etwas falsch machen kann und wodurch man durch das vermeintliche Testament am Ende unter den Erben mehr Streit sät, als man doch ursprünglich verhindern wollte.

Dabei geht es nicht nur um unklare Formulierungen, die natürlich auch regelmäßig die Gerichte beschäftigen, sondern schon um eine frühere Klippe, die es zu umschiffen gilt:

Wann ist das, was man in den Unterlagen des Erblassers vorgefunden hat, ein Testament, auf welches man sein Erbrecht begründen kann? An dieser Stelle geht es zum einen um die „normalen“ Formalien: Ist es formwirksam errichtet? Ist es bei einem handschriftlichen Testament von vorn bis hinten selbst geschrieben, ist es auch (selbst) unterschrieben, ist es lesbar? Entscheidend kann hier aber auch sein, wie das Schriftstück, das man gefunden hat, beschaffen ist.

Das OLG Hamm hatte sich Ende letzten Jahres (OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015 – 10 W 153 / 15) damit auseinanderzusetzen, ob die beiden Schriftstücke, die von den Personen vorgelegt wurden, die darauf ihr Erbrecht begründen wollten, Testamente darstellen sollten oder nicht. Es handelte sich dabei um einen kleinen per Hand ausgeschnitten Zettel in der Größe von 8 x 10 cm und einen mehrfach gefalteten Zettel, der von der Beschaffenheit Butterbrotpapier ähnelte. Beides war demnach nicht auf einer, wie man meinen könnte, für Testamente üblichen Schreibunterlage, die eher bei DIN A5 und DIN A4-Blättern liegen dürfte, verfasst worden.

Die Frage, mit der sich das Gericht zu beschäftigen hatte, war, ob hier ein Testierwille erkennbar war. Hierzu trug auch bei, dass die beiden Schriftstücke keine vollständigen Sätze enthielten, sondern die Aufschrift „Testemt. Haus. Das für J“.

Das OLG hat hier nicht mit der für § 2247 BGB erforderlichen Sicherheit einen Testierwillen festgestellt. Der Erblasser hätte dafür zum Zeitpunkt der Errichtung ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall treffen wollen müssen. Zweifel an der Testierfähigkeit können sich dabei zum Beispiel aus der Verwendung ungewöhnlicher Schreibutensilien oder aber aus der weiteren äußeren Gestaltung des Schriftstückes, die darauf schließen lässt, dass der Testator nicht sorgfältig agiert hat, für den Erblasser untypische gravierende grammatikalische Fehler und Rechtschreibfehler, die inhaltliche Gestaltung der angeblichen Verfügung von Todes wegen oder aber auch aus dem Aufbewahrungsort ergeben. Sobald Zweifel an dem Testierwillen vorliegen, muss geprüft werden, ob es sich um einen Testamentsentwurf handelt. Wenn Zweifel verbleiben, ob es sich um ein Testament oder aber einen Testamentsentwurf handelt, liegt mangels Testierwillens kein wirksames Testament vor.

Wenn Sie daher ein Testament errichten wollen, sorgen Sie nicht nur für gute Lesbarkeit und klare Formulierungen, sondern legen Sie auch Augenmerk darauf, dass das Testament als solches erkannt wird und lassen Sie bitte nicht das Glück bzw. die Gerichte entscheiden. Im Zweifel konsultieren Sie lieber einen Fachanwalt für Erbrecht.

Wenn Sie bereits ein Testament abgefasst haben und an irgendeinem Punkt Zweifel haben, nutzen Sie ebenfalls die Chance und konsultieren Sie einen Fachanwalt für Erbrecht. Dieser wird sich gern Ihr bereits formuliertes Testament ansehen und mitteilen, ob Sie etwas ändern müssen oder es so bleiben kann. Die Kosten sind gut investiert, Ihre Erben werden es Ihnen danken!


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