Nachlassabwicklung – Bankkonten: Nachweis des Erbrechts bei einem privatschriftlichen Testament

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Ein häufiges Problem ist, dass der durch ein privatschriftliches Testament eingesetzte Erbe bei der Nachlassabwicklung von Banken und Sparkassen mitgeteilt bekommt, dass er zur Legitimation, also zum Nachweis seiner Erbenstellung, einen Erbschein vorlegen soll. Oft ist das Guthaben bei den Banken der einzige nennenswerte Nachlass, die Erbfolge ist klar und der Erbschein (zumindest aus Sicht des jeweiligen Erbens) unnötiger Aufwand, der dann auch noch Kosten auslöst.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. April 2016, Az. XI ZR 440 / 15, entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses eigenhändige Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

In diesem Fall ging es um ein Ehepaar, welches sich gegenseitig durch eine handschriftliche Verfügung zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden eingesetzt hatte. Der kontoführenden Sparkasse wurde im Schlusserbfall das handschriftliche Testament der Eltern mit Eröffnungsprotokollen des Nachlassgerichtes vorgelegt, mit der Aufforderung die Konten freizugeben und auf die Kinder (Erben) umzuschreiben. Die Sparkasse forderte einen Erbschein, den die Kinder letztlich auch beibrachten. Eine andere Bank verlangte in gleicher Angelegenheit keinen Erbschein. Die Erben nahmen die Sparkasse auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die Beschaffung des Erbscheins in Anspruch und erhielten Recht.

Der BGH stellte fest, dass es bei einem privatschriftlichen Testament eine Frage des Einzelfalles sei, ob dieses geeignet ist, die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachzuweisen. Es bestünde keine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank, allerdings genügen auch keine abstrakten Zweifel. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Erbfolge aus Sicht des BGH durch das privatschriftliche Testament hinreichend nachgewiesen.

Auch wenn die Entscheidung zu begrüßen ist, wird die Unsicherheit in der Praxis bleiben, wann die Anforderungen erfüllt sind und wann nicht. Dies wird auch weiterhin zu Diskussionen oder aber sogar Streit zwischen Erben und Banken führen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben bzw. Unterstützung bei der Nachlassabwicklung benötigen, wenden Sie sich gern an uns.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Kristin Winkler, LL.M.

Fachanwältin für Erbrecht

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