Storm Hunters - Abmahnung Waldorf Frommer

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Momentan kursieren Waldorf Frommer Abmahnungen wegen des Films Storm Hunters im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von € 815.

Waldorf Frommer Abmahnung – Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing des Films Storm Hunters erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen spezialisierten Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer behaupten, der Film sei in einer Internet-Tauschbörse, einem Peer-to-Peer Netzwerk Dritten zum kostenlosen Download angeboten worden. Aufgrund der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von € 815,00 gefordert. 

Muss man immer Unterlassungserklärung abgeben?

Nein. Es gibt mehrere Konstellationen, in denen der Abgemahnte keine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben muss, da ein Unterlassungsanspruch der Warner Bros. Entertainment GmbH gegen den Anschlussinhaber überhaupt nicht besteht. Mit Urteil vom 08.01.2014 hat der BGH bestätigt, dass der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das über seinen Anschluss betriebene Filesharing von volljährigen Familienmitgliedern haftet.

Wer jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung entweder als Täter oder als Störer verantwortlich ist, sollte über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachdenken, um ein gerichtliches Verfahren um den Unterlassungsanspruch zu vermeiden.

Achtung: Gegen Sie nur eine Unterlassungserklärung ab, wenn Sie hierzu rechtlich verpflichtet sind. Jeder Unterlassungserklärung stellt einen lebenslang gültigen Vertrag dar, der Vertragsstrafen von € 5.000,00 in Zukunft auslösen kann, wenn der Film Storm Hunters nochmals über Ihren Internetanschluss angeboten wird und Sie schuldhaft dagegen verstoßen haben.

Müssen die € 815,00 in jeden Fall bezahlt werden?

Nein. Nur, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers feststeht, schuldet dieser theoretisch Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten.

Viele Abgemahnte empfinden derartige Forderungen als Betrug oder Abzocke und bezahlen auch nichts freiwillig, obwohl sie eigentlich hierzu verpflichtet wären.

Vollkommener Unsinn sind Zahlungen von € 150,00 ohne Vereinbarung. Diese beenden die Sache gerade nicht, sondern stellen ein Schuldeingeständnis dar.

Was Sie nun tun sollen:

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

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