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Strafakte verloren - Einstellung des Strafverfahrens

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 11.08.2005, Aktenzeichen: Ss 408/04, entschieden,  dass der Verlust der Strafakte während des Revisionsverfahrens zur Einstellung des Strafverfahrens führt.

In vorliegenden Fall wurde der angeklagte Autofahrer sowohl in erster Instanz vom Amtsgericht Delmenhorst als auch in der Berufng vom Landgericht Oldenburg wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Angeklagte gegen die letztinstanzliche Verurteilung Revision eingelegt hatte, ist die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft verloren gegangen. Sie konnte auch nicht mehr rekonstruiert werden.

Das Revisionsgericht stellte aus diesem Grund das Strafverfahren nach § 206a StPO ein. Nach Ansicht der Richter sei es nicht auszuschließen, dass keine Anklageschrift oder kein Eröffnungsbeschluss vorlag. Auch sei nicht auszuschließen, das diese nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die verurteilte Tat bezogen. Daher bestehe die Möglichkeit, dass ein Verfahrenshindernis vorlag. Diese Ungewissheit über das Vorhandensein eines Verfahrenshindernisses habe die Einstellung gerechtfertigt.


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