Strafbarkeit SOKA Bau vs. Nichtabführen von Beiträgen

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Immer wieder die SOKA Bau – nachdem das BAG reihenweise die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge gekippt hatte, stellt sich in zahlreichen anhängigen Strafverfahren hinsichtlich des Unterlassens von Meldungen zur SOKA Bau und der Zahlung von Beiträgen die Frage nach der Strafbarkeit der handelnden Personen. Nach einer Vielzahl von Verurteilungen hat der BGH mit Urteil vom 08.06.2017, Az.: 1 StR 614/16, dies nun rigoros unterbunden. Aufgrund des sog. SokaSiG hat der Gesetzgeber einfach mal eben zwar die Anwendbarkeit der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge wiederhergestellt, dies um die SOKA Bau infolge einer Rückforderung von Beiträgen seitens der erfolgreichen Kläger vor einer Insolvenz zu schützen, allerdings entfällt die Strafbarkeit aufgrund des Rückwirkungsverbotes in allen offenen Verfahren.

"Mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 (NZA Beilage 2017, Nr. 1, 12) hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger Nr. 104a vom 15. Juli 2008) in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 25. Juni 2010 (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010) in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 18. Dezember 2009 für unwirksam erklärt. Auf Grund des Wegfalls der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht überprüfen, ob sich für die L. GmbH, für die J. GmbH & Co. KG sowie für die St. GmbH Asphalt und Mischwerk, für die der Angeklagte als Geschäftsführer tätig war, eine Verpflichtung zur Meldung und Beitragsabführung – unabhängig von einer Allgemeinverbindlicherklärung – bereits unmittelbar aus § 6 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Grund einer Tarifbindung der Unternehmen ergibt, da das Landgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Soweit der Gesetzgeber mit § 7 des am 25. Mai 2017 (BGBl. I 2017, 1210) in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 die Rechtsnormen der hier maßgeblichen und in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärten Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wieder kraft Gesetzes für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich für wirksam erklärt hat, kann dadurch eine die Strafbarkeit aus § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB – von der das Landgericht der Sache nach ausgegangen ist (UA S. 50) – begründende Pflicht zur Meldung von Arbeitnehmern und zur Abführung von Beiträgen an die SOKA Bau für den angeklagten Zeitraum nicht statuiert werden. Solche strafbarkeitsbegründenden Pflichten, bei denen es sich um Pflichten im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB handelt, müssen bereits im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 2 GG im Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben. Als strafrechtlich bedeutsame Pflichten können sie nicht rückwirkend begründet werden."

Vielen Amts- und Landgerichten ist diese Entscheidung in der Tragweite ebenso unbekannt wie den Staatsanwaltschaften, die eine Vielzahl von Verfahren wegen Betruges weiterverfolgen. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH ist eine erfolgreiche Verteidigung schnell und effektiv möglich.


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