Strafbarkeit des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen – LG Augsburg vom 15.01.2014

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Die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist eine Straftat. Das Gesetz sieht gem. § 266a StGB als Rechtsfolge für den Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen eine Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Die Nichtabführung gilt auch dann als Straftat, wenn das Arbeitsentgelt überhaupt nicht gezahlt wurde.

Was kann der Arbeitgeber bei finanziellen Engpässen unternehmen ?

Durch eine Stundungsvereinbarung kann der Beitragsanpruch der Einzugsstelle aufgeschoben werden. Die Einzugsstelle darf allerdings nur eine Stundung vereinbaren, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Wie kann man sich im Strafverfahren verteidigen ?

Der Tatbestand ist nur bei vorsätzlichem Handeln erfüllt. Demnach kommt es nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen nicht nur auf die gesamten Geschäftsvorgänge, sondern auf das geschäftliche Verhalten des Betroffenen an.

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16 - dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nach dem Bundesgerichtshof nicht allein dadurch, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden.

Das Landgericht Augsburg hat im Urteil vom 15.01.2014 – 2 Qs 1002/14 jedoch bei einem Angeklagten mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Personal und Wirtschaftsprüfung eine im Raum stehende Unkenntnis der Angeklagten als reine Schutzbehauptung eingestuft, die im Rahmen eines wohl vermeidbaren Irrtums rechtlich zu würdigen sein wird.

Da eine generalisierende Einschätzung nicht möglich ist, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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