Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung

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Gemäß § 15a (4) InsO macht sich der Geschäftsführer einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung strafbar, der nicht spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzreröffnungsantrag stellt.

Der Antrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung (ESUG) nicht nur rechtzeitig, sondern richtig gestellt werden. Fügt der Geschäftsführer beispielsweise kein Gläubigerverzeichnis bei, ist sein Antrag unzulässig und er macht sich strafbar; im schlimmsten Fall wird er mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Der lapidare Antrag: Hiermit stelle ich als Geschäftsführer der X GmbH einen Insolvenzantrag,  weil die GmbH zahlungsunfähig ist, reicht also mit Sicherheit nicht. Es sollte daher rechtzeitig qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.


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