Strafbefehl erhalten - und nun?

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Um nicht in jedem Verfahren Anklage erheben zu müssen und damit die Gerichte erheblich zu entlasten, dient das Strafbefehlsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Bereich der „leichten“ Kriminalität, also bei Vergehen gemäß § 12 Abs. 2 StGB.


Wie wird bestraft?


In der Regel wird mit dem Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt, wenn der Angeschuldigte jedoch einen Verteidiger hat, kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Beim Strafmaß wird ein Geständnis des Angeschuldigten unterstellt (sog. Geständnisfiktion).


Als Nebenstrafen sind z.B ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit Sperrfrist von bis zu zwei Jahren) und die Einziehung möglich.


Wie kann man reagieren?

Kein Rechtsmittel

Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird der Strafbefehl zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig.


Einspruch

Wer sich gegen den Strafbefehl wehren will, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dies geschieht am besten durch den Verteidiger, der (nochmals) Akteneinsicht beantragt. Der Einspruch kann zur Vermeidung von Kosten bei fehlenden Erfolgsaussichten auch wieder zurückgenommen oder auf bestimmte Vorwürfe oder die Rechtsfolgen (also das Strafmaß) beschränkt werden. Nach dem Einspruch setzt das zuständige Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger unterstütze ich Sie gerne!




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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