Strafbefehl erhalten - Was jetzt?
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Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist eine Alternative zur klassischen Anklageerhebung. Im Strafbefehlsverfahren findet lediglich eine summarische Prüfung statt und es handelt sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung, da der/die Betroffene durch Einlegung eines Einspruchs die Rechtskraft des Strafbefehls verhindern kann.
Der typische Weg im Strafverfahren beinhaltet eine Anklageerhebung mittels Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht. Stimmt dieses der Anklageerhebung zu, beschließt es die Eröffnung des Verfahrens. Als Beschuldigte*r bekommen Sie sodann eine Ladung zur Hauptverhandlung, an der Sie in den meisten Fällen teilnehmen müssen. Im Strafbefehlsverfahren läuft dies anders ab. Hier beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, welcher - soweit das Gericht diesen erlässt - Ihnen zugestellt wird. In dem Strafbefehl ist u.a. die Ihnen vorgeworfene Tat, deren Strafbarkeit, Beweismittel und die Rechtsfolge, also die Strafe, aufgeführt. Eine Verhandlung findet vor dem Erlass des Strafbefehls nicht statt. Sie haben auch keine Möglichkeit, sich vorher nochmal zu äußern. Akzeptieren Sie den Strafbefehl und tun Sie nichts dagegen, erwächst dieser in Rechtskraft, d.h. er hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Das Verfahren ist dann abgeschlossen. Die Rechtsfolgen des Strafbefehls gelten für Sie. Eine dort aufgeführte Geldstrafe müssen Sie demnach bezahlen. Sind Sie mit dem Strafbefehl hingegen nicht einverstanden, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Wie kann ein Anwalt/eine Anwältin helfen?
Ein Anwalt/eine Anwältin kann für Sie zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu schauen, wie die Beweislage ist und sodann Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegen. Dies ist in verschiedenen Varianten möglich. Ist die Verurteilung an sich für Sie in Ordnung, sind nur die Rechtsfolgen Ihrer Ansicht nach nicht angemessen (beispielsweise die Geldstrafe zu hoch), kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Der Richter oder die Richterin entscheidet dann neu über die Rechtsfolgen, ohne das es zwingend zu einer Hauptverhandlung kommen muss. Wollen Sie sich aber gegen die gesamte Verurteilung wehren, weil Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat beispielsweise nicht begangen haben, kann ein vollumfänglicher Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall findet später eine Hauptverhandlung statt, da durch den Einspruch das Strafbefehlsverfahren in den „klassischen“ Verlauf des Strafverfahrens umgeleitet wird.
Was ist sonst noch wichtig?
Strafbefehle dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. So dürfen nur sog. Vergehen (rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind) im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden. Zudem sind nur bestimmte Rechtsfolgen möglich, wie beispielsweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Aussetzung zur Bewährung (vgl. § 407 StPO).
Enorm wichtig ist die Beachtung der Frist! Sobald Ihnen ein Strafbefehl zugegangen ist, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie Sie sich verhalten wollen. Bestenfalls kontaktieren Sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt/eine Anwältin. Für die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl haben Sie lediglich zwei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit Zugang des Strafbefehls bei Ihnen. Dieses Datum müssen Sie sich also gut merken. Auch wenn Sie erst einen Tag vor Ablauf der Frist einen Rechtsbeistand kontaktieren, kann dieser den Einspruch noch für Sie einlegen. Allerdings empfiehlt es sich, frühzeitig zu reagieren, damit vorher die Akten durchgesehen und die verschiedenen Möglichkeiten besprochen werden können.
Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, melden Sie sich gerne in meiner Kanzlei, um einen Erstberatungstermin zu vereinbaren. Hier können wir offene Fragen und vor allem die weitere Vorgehensweise besprechen.
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