Besonderheiten des Jugendstrafrechts

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Der Beitrag soll als kurze Einführung in das Jugendstrafrecht dienen, da es hier einige Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht gibt, die es zu beachten gilt.


Jugendliche, Heranwachsende und Kinder

Personen zwischen 14 und 18 Jahren gelten als Jugendliche. Für sie ist demnach grundsätzlich das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Personen, die 18 Jahre alt, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, sind Heranwachsende. Für sie kann je nach persönlichem Reifegrad und vorgeworfener Tat, entweder das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden.

Als Kinder gelten alle Personen unter 14 Jahren. Kinder sind strafunmündig. Sie können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden. Hier kommen lediglich Anordnungen des Familiengerichts in Betracht.


Das Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht gibt es einige Besonderheiten. Für das Jugendstrafrecht ist insbesondere das JGG grundlegend. Dieses beinhaltet allerdings keine anderen Strafnormen als das StGB. Eine Körperverletzung bleibt demnach eine Körperverletzung, egal, ob sie von Erwachsenen oder Jugendlichen vorgenommen wird. Das JGG regelt vielmehr, wie das Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende abläuft, wer zuständig ist, welche Konsequenzen ein strafbares Verhalten hat, und vieles mehr.


Sanktionen

Eine wesentliche Besonderheit bilden die abweichenden Sanktionen. Im Rahmen des Jugendstrafrechts können die typischen Geld- oder Freiheitsstrafen nicht verhängt werden. Es existieren hier andere Sanktionen, welche insbesondere auf den im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedanken zurückzuführen sind und welche ich im Folgenden kurz erläutern werde.

Als Erziehungsmaßregeln können dem/der Beschuldigten Weisungen erteilt werden, die diese/r sodann zu befolgen hat. So kann bspw. angeordnet werden, dass der/die Beschuldigte Arbeitsleistungen erbringen, sich bestimmten Orten fernhalten, an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen oder dem Opfer einen Brief schreiben muss. Die Weisungen kann der Richter oder die Richterin frei wählen, soweit an die Lebensführung des/der Beschuldigten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Zudem kann die Inanspruchnahme von „Hilfe zur Erziehung“ angeordnet werden.

Als Zuchtmittel kommt die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest in Betracht. Die Verwarnung meint das Zurechtweisen des / der Beschuldigten. Die Erteilung von Auflagen ist ähnlich wie die Erteilung von Weisungen. Hier kann der Richter oder die Richterin bspw. dem/der Beschuldigten auferlegen, dass er/sie sich bei dem Opfer entschuldigt oder ein bestimmter Betrag an eine soziale Einrichtung bezahlt wird. Jugendarrest ist eine Form der Freiheitsentziehung. Der/die Betroffene muss demnach für eine bestimmte Zeit in eine Jugendarrestanstalt. Der Jugendarrest ist als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest möglich. Der/die Jugendliche kann demnach für mindestens 2 Tage bis maximal 4 Wochen im Arrest untergebracht werden.

Die Jugendstrafe gleicht der Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht. Der/die Jugendliche wird hier in einer Jugendstrafanstalt untergebracht. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt - anders als im Erwachsenenstrafrecht - 6 Monate. Das Höchstmaß beträgt 5 bzw. 10 Jahre.


Sonstige Besonderheiten

Weitere wichtige Unterschiede sind zudem die Folgenden:

  • Es steht stets der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Strafe.
  • Erziehungsberechtigte haben eine aktive Mitwirkungsrolle.
  • Die Jugendgerichtshilfe wird in das Strafverfahren mit eingebunden.
  • Die Hauptverhandlung ist bei Jugendlichen in der Regel nicht öffentlich.
  • Gegen Jugendliche kann ein Strafbefehl nicht erlassen werden.
  • Die Rechtsmittel sind eingeschränkt.


Falls Ihr Sohn / Ihre Tochter Beschuldigte/r in einem Strafverfahren ist, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Häufig ist ein frühzeitiges Handeln entscheidend.


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