Strafbefehl? Weshalb Sie SOFORT reagieren sollten!

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Das hätte schiefgehen können! Henry H. hatte, wie so oft, bei eBay etwas zum Verkauf angeboten. Ein Interessent fand sich, zahlte, bekam das Produkt, alles war geregelt. Bis der Käufer sich wieder meldete. Das Produkt gefiel ihm nicht. Ja, die angeblich mangelnde Qualität erboste ihn sogar derart, dass er sich betrogen fühlte. Er forderte sein Geld zurück! H. zögerte, entschied sich dann aber dazu, das Geschäft rückgängig zu machen. Anschließend, da war er sich sicher, wäre die Sache bereinigt.

Was er zu dem Zeitpunkt nicht wusste: Der Käufer hatte bereits Anzeige wegen Betrugs erstattet. Wenige Wochen nach der Rückabwicklung bekam H. Gelegenheit, sich bei der Polizei zu äußern. Die er nicht wahrnahm. Wieder etwas später fand er in seinem Briefkasten dann einen Strafbefehl über satte 500 Euro – obwohl er dem Käufer seinen Kaufpreis erstattet hatte. „Frieden der Rechtskraft“ nennt sich dieser juristische Umstand, der Mandanten immer wieder immens ärgert. H. beging leider den Fehler, diesen Strafbefehl nicht ernst zu nehmen. Als er dann doch endlich Einspruch einlegte, war die Frist dafür bereits verstrichen.

Ich stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es gelang mir, das Gericht davon zu überzeugen, dass meinem Mandanten, der dasselbe Produkt ständig an viele andere Kunden veräußert, die allesamt sehr zufrieden sind, keine betrügerische Absicht unterstellt werden kann. Wäre H. verurteilt worden, hätte das für ihn neben der Geldstrafe einen Eintrag ins Bundeszentralregister zur Folge gehabt. Er wäre damit fünf Jahre offiziell wegen Betrugs vorbestraft gewesen. Ein Damokles-Schwert für jeden Geschäftsmann.

Ergo: Bei einem Strafbefehl bitte SOFORT reagieren. Schnell ist es sonst zu spät.

Herzlichst,

Ihr Fachanwalt für Strafrecht,

Gerhard Rahn


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