Strafbefreiende Selbstanzeige hindert nicht den Erlass eines Haftungsbescheids

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Wenn die Direktorin einer Limited wegen diverser steuerlicher Unregelmäßigkeiten der Limited strafbefreiende Selbstanzeige erstattet, hat sie trotz dieser Selbstanzeige nach Ansicht des Finanzgerichts München die im Haftungsbescheid auferlegte Geldsumme zu entrichten. Der Einwand, man hätte mit der Geschäftsführung nichts zu tun gehabt, ist unbeachtlich.

Am 7. Januar 2008 wurde eine Kauffrau neben einem gewissen A zum Direktor der X-Ltd mit Sitz in Großbritannien bestellt. Nach der Aufgabenverteilung war A für sämtliche laufende Geschäftstätigkeiten, Kassenabschlüsse, sowie für die Wareneingangskontrollen zuständig, unsere Kauffrau war mit der Überwachung der Firma beauftragt. Am 26. März 2008 nahm das Unternehmen eine Gewerbeanmeldung für eine Gaststätte in B vor.

Kurz danach fielen unsere Kauffrau Unregelmäßigkeiten auf. Sie hat  daraufhin Selbstanzeige beim Finanzamt, Zoll und bei der Polizei, sowie Anzeige gegen A und einen ehemaligen Mitarbeiter erstattet und das Finanzamt darum gebeten, eine Steuerprüfung durchzuführen.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. April 2008 wurde A wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten als Geschäftsführer abberufen, die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 14. Juli 2008. Mit Wirkung zum 30. September 2008 wurde das Gewerbe bei der Stadt B abgemeldet und bestehende Arbeitsverhältnisse beendet.

Am 20. Oktober 2008 stellte unsere Kauffrau Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft, der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2009 mangels Masse abgelehnt wurde.

Nachdem die Betreibung rückständiger Steuern bei der Gesellschaft ohne Erfolg blieb, nahm das Finanzamt unsere Kauffrau mit Bescheid vom 27. November 2009 für rückständige Steuern von 6.694,06 EUR in Höhe von 5.312,10 EUR, also zu 78%  in die Haftung. Als Begründung für die Inanspruchnahme wurde ausgeführt, dass unsere Kauffrau ihre Steuerentrichtungspflichten verletzt habe.

Die Kauffrau legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids hat das Finanzamt am 10. Dezember 2009 abgelehnt.

Unsere Kauffrau beantragte daher beim Finanzgericht, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 27. November 2009 auszusetzen.

Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab.

Das Finanzamt habe die Kauffrau dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen.

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Die Haftungsvoraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Kauffrau hafte wegen einer Verletzung ihrer Steuerentrichtungspflichten. Als Mit-Direktor der Gesellschaft war sie seit 7. Januar 2008 einer der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und hatte als solcher ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Diese Pflichten habe die Kauffrau auch grob fahrlässig verletzt. So könne sie sich nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von A geführt worden seien und sie schon bald nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Selbstanzeige sowie Anzeige gegen den Mit-Direktor A erstattet habe.

Straffreiheit trete nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.

Darüber hinaus ergebe sich ihre Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Direktor und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Denn ist ein Direktor nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen, so müsse er zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

Die Kauffrau könne sich deshalb nicht darauf berufen, alles zur Aufklärung der von A vorgenommenen Unregelmäßigkeiten unternommen zu haben. Vielmehr hätte sie bei Erkennen der Pflichtwidrigkeiten des Mit-Direktors von ihrem Amt zurücktreten müssen.

Nach alledem sei der Haftungsbescheid zu Recht ergangen.

(Quelle: Finanzgericht München, Beschluss vom 25.03.2010; 14 V 244/10)

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