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Strafen bei Besitz/Erwerb/Verbreitung von Kinderpornografie

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Als Rechtsanwalt habe ich aus Kinderpornographie-Strafverfahren insb. in Bielefeld, Gütersloh, Detmold, Herford, Minden, etc. bisher folgende Konstellationen des Verfahrensausgangs erlebt:

- Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO, weil auf den beschlagnahmten Speichermedien keine inkriminierten Dateien gefunden wurden

- Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO gegen Auflage bei bis zu 100 gesicherten kinderpornographischen Dateien

- Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO, vornehmlich dann, wenn es nur um den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie geht, nicht aber um Verbreitung, Drittbesitzverschaffung, öffentliches Zugänglichmachen etc.

- Anklage wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornographie meist vor dem Strafrichter beim Amtsgericht, da bei Verbreitung pro Tat schon 3 Monate Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Hierbei kann nach § 408 a StPO immer noch versucht und erreicht werden, dass der Angeklagte nicht im Termin erscheinen „braucht“, denn oft sitzen dort Zuschauer und Presse. Dieser Fall gelingt in meiner Praxis recht häufig, da viele Richter „keine Lust haben“, diese Sachen öffentlich in einer Verhandlung zu verhandeln und dann ihrerseits – ganz im Sinne der Verteidigung – die Staatsanwaltschaft bzw. deren Sitzungsvertreter davon „überzeugen“, einen Strafbefehlsantrag zu stellen, damit der Angeklagte nicht kommen braucht. Ergebnis wäre dann Erlass und Zustellung eines Strafbefehls. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, siehe § 407 II Satz 2 StPO. Das ist ganz wichtig, denn bei Verbreitung, Drittbesitzverschaffung, öffentlichem Zugänglichmachen etc. werden immer Freiheitsstrafen beantragt.


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