Straffreie Rückzahlung von Corona-Soforthilfen?

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Im Rahmen der Coronakrise haben Bund und Länder verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt, in Form von Darlehen, Bürgschaften sowie als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Besonders unbürokratisch sollten dabei die sog. Corona-Soforthilfen eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass bei kleinen und mittleren Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen lindern.

Aufgrund des hohen Andrangs und der allgemeinen Verunsicherung über die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie wurden vermehrt auch Anträge auf Gewährung der Soforthilfe gestellt, ohne dass eine Anspruchsberechtigung tatsächlich vorlag oder deren Vorliegen zumindest fraglich war. Dies legen zumindest die Zahlen über freiwillige Rückzahlungen nahe. Allein in Berlin haben nach Presseberichten bereits bis April 2020 über 2500 Antragsteller Hilfsgelder in Höhe von 17 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt.

Hat sich mit der Zahlung ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Staates erledigt, stellt sich des Weiteren die Frage, ob damit auch eine strafrechtliche Verfolgung ausscheidet. Bereits bei der Antragstellung wurde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen falscher Angaben hingewiesen. In Betracht kommen hier insbesondere die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB sowie wegen Falscher Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB.

Zu beachten ist insoweit, dass diese Straftatbestände spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der beantragten Soforthilfe beendet sind. Dementsprechend ist ein strafbefreiender Rücktritt dann nicht mehr möglich. Die Rückzahlung beseitigt die Strafbarkeit also nicht. Denkbar ist zwar eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO. Die Verfahrenseinstellung liegt jedoch im Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht, so dass im Falle der Rückzahlung der Soforthilfe kein Anspruch auf Einstellung besteht.

Zudem besteht die Gefahr, dass den Ermittlungsbehörden gerade die freiwillige Rückzahlung empfangener Soforthilfe als Ausgangspunkt für eine vertiefte Überprüfung der Umstände bei Antragstellung dient.

Daher sollten Empfänger von Soforthilfe, die eine Rückzahlung erwägen, zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Ausgehend von einer Analyse der individuellen Situation bei Antragstellung kann so die Gefahr einer Strafverfolgung realistisch eingeschätzt und das weitere Vorgehen entsprechend abgestimmt werden.

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