Strafgericht spricht Familienvater trotz Abschuss einer Kameradrohne frei (1.500€ Schaden)

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Nachdem ein Anwohner im Sommer vergangenen Jahres eine mit einer Kamera ausgestattete Drohne über sein Grundstück kreisen sah, schoss er diese nach einiger Zeit mit seinem frei verkäuflichen Luftgewehr ab. Zuvor hatte er durch Rufe das Entfernen der Drohne gefordert. Infolge eines Schusses stürzte sie letztlich ab und landete auf seinem Garagendach. 

Die Drohne im Wert von ca. 1.500 EUR erlitt einen Totalschaden, der Anwohner wurde wegen Sachbeschädigung verklagt. 

Der Beklagte rechtfertigte sich vor Gericht und führte an, die Drohne habe auf Bewegungen seiner Frau reagiert und sie verfolgt. Zudem hätten sich seine im Garten spielenden minderjährigen Kinder erschreckt. Den Drohnenpiloten hatte der Angeklagte nicht ausfindig machen können, da sein Grundstück von hohen Hecken umgeben war, welche die Sicht einschränken.

Mit diesen Vorkommnissen beschäftigte sich das AG Riesa und sprach den Beklagten durch Urteil vom 24.04.2019 (9 Cs 926 Js 3044/19) frei.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht sah das drastische Handeln des Angeklagten als gerechtfertigt an und verwies auf § 228 BGB, welcher den sogenannten Defensivnotstand behandelt. Danach ist das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache dann legitim, wenn es zur Abwendung einer Gefahr dient und der Schaden nicht unverhältnismäßig gegenüber der Gefahr ist. 

Da die Drohne offensichtlich mit einer Kamera ausgestattet war, sei mit der Aufnahme von Bildmaterial zu rechnen. Dieser Umstand stelle eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs i. S. d. § 201a StGB dar. Das Aufnehmen der Familie hätte sie zusätzlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass sich der Angeklagte durch das Hochziehen hoher Hecken ganz offenkundig vor Einblicken in den Garten schützen wollte. Ein Eingriff in diesen im höchsten Maße privaten und grundrechtlich geschützten Bereich sei nicht hinnehmbar. 

Der Angeklagte wurde letztlich freigesprochen, der ihm zur Last gelegte Vorwurf der Sachbeschädigung gem. §§ 303, 303c StGB hatte nach Auffassung des Gerichts keinen Bestand. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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