strafrechtliche Rechtsprechung zur Encro-Chat-Nutzung

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Die Kommunikation über den KryptoMessengerdienst EncroChat ist durch Französische Behörden überwacht worden. Die Erkenntnisse aus dieser Überachung werden auch in Deutschen Strafverfahren verwendet.

Erkenntnisse aus Französicher Überwachung laut BGH verwertbar

Oblgeich die tatsächlichen Vorgänge nicht wirklich nachvollziehbar sind und in der Rechtslehre große Zweifel an der Verwertbarkeit bestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Verfahren, in dem es darauf gar nicht entscheidend ankam, die Verwertbarkeit bejaht. Hierauf wird die Verteidigungsstrategie in entsprechenden Verfahren einzustellen sein.


Schon die Nutzung begründet „jedenfalls einen gewissen Anfangsverdacht“ 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich jüngst der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur angeschlossen. Es hat weiter entschieden, dass alleine schon der Fakt einer Kommunikation über hochpreisige verschlüsselte Endgeräte „jedenfalls einen gewissen Anfangsverdacht“ gegen deren Nutzer begründe, also unabhängig vom Inhalt der Kommunikation.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur für die Vewertbarkeit eines ohnehin schon geknackten Chats von Bedeutung. 

Vielmehr dürfte sie so zu verstehen sein, dass in dem Moment, in dem Ermittlungsbehörden erfahren, dass eine Person eine solche Kommunikation führt, ohne Weiteres ein Anfangsverdacht vorliegt. Dieser rechtfertigt weitere Ermittlungsmaßnahmen mit schwer wiegenden Eingriffen in die Rechte der Buschuldigten. Insbesondere ist an dieser Stelle die Hausdurchsuchung zu nennen.


Bei Bedarf stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.


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