Kündigung wegen Beleidigung im WhatsApp-Chat

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Wenn ein Arbeitnehmer in einer WhatsApp-Gruppe Vorgesetzte und Arbeitskollegen beleidigt, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, eine Kündigung auszusprechen (Bundesarbeitsgericht vom 24.08.2023, Aktenzeichen 2 AZR 17/23). In den meisten Fällen kann der Arbeitnehmer nicht erwarten, dass der Chatinhalt vertraulich bleibt.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war Mitglied einer WhatsApp-Gruppe, zu der fünf weitere Mitarbeiter und ein ehemaliger Kollege gehörten. Die Gruppenmitglieder waren langjährige Freunde; einige von ihnen waren sogar miteinander verwandt. Neben privaten Themen äußerte sich der Kläger, ebenso wie einige andere Gruppenmitglieder, in "beleidigender und menschenverachtender Weise" über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem der Arbeitgeber von diesen Äußerungen erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich daraufhin vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und argumentierte, er habe auf die Vertraulichkeit innerhalb der WhatsApp-Chat-Gruppe vertrauen dürfen.


Entscheidung 

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) könne eine solche Vertraulichkeit nur dann erwartet werden kann, wenn die Mitglieder den besonderen Schutz des persönlichen Kommunikationsraums in Anspruch nehmen können. Ob dies der Fall sei hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Inhalt der Nachrichten, die Größe der Gruppe und deren Zusammensetzung. Wenn jedoch beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte ausgetauscht werden, muss der Arbeitnehmer näher begründen, warum er erwarten konnte, dass der Inhalt nicht von anderen Gruppenmitgliedern weitergegeben wird.


Fazit 

In Fällen von Äußerungen gegenüber Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen besteht normalerweise eine berechtigte Erwartung, dass diese Äußerungen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Hannover und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, hatten daher die Kündigung als unwirksam angesehen.

Ob eine Chat-Gruppe eine vergleichbare Vertraulichkeitserwartung begründet, hängt letztendlich von der Gruppengröße und der Zusammensetzung der Gruppe ab. Wenn auch Arbeitskollegen Mitglieder der Gruppe sind, ist es wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber über diffamierende Inhalte informiert wird und arbeitsrechtliche Schritte ergreifen kann. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer sich auf den Schutz der besonderen Vertraulichkeit berufen.

Foto(s): Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

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