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Strafverfahren gegen Beamte: Was bei Anzeige, Ermittlungen, Disziplinarverfahren, Suspendierung und Entlassung droht

  • 12 Minuten Lesezeit

Ein Strafverfahren ist für jeden Menschen eine extreme Belastung – für Beamte jedoch steht meist nicht nur eine mögliche Strafe im Raum, sondern die gesamte berufliche Existenz. Denn neben dem Strafrecht greift hier regelmäßig auch das Disziplinarrecht: Die Gefahr, aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden, ist real und oft schon bei bloßen Ermittlungen gegeben. Doch was bedeutet das konkret? Welche rechtlichen Folgen drohen? Und was sollte man als betroffener Beamter sofort tun?


Wer gilt als Beamter im strafrechtlich-disziplinarischen Sinn?

Nicht jede Person im öffentlichen Dienst ist automatisch Beamter. Im juristischen Sinn gelten nur solche Personen als Beamte, die aufgrund eines formellen Ernennungsaktes in einem Beamtenverhältnis stehen (§ 4 BBG bzw. § 6 BeamtStG). Dazu gehören etwa:

  • Lehrer an öffentlichen Schulen

  • Polizeibeamte

  • Bundes- und Landesbeamte in Ministerien und Behörden

  • Beamte bei Finanzämtern, Zoll, Jobcentern

  • Justizvollzugsbeamte

  • Beamte im höheren Verwaltungsdienst

Nicht zu verwechseln sind diese mit Angestellten im öffentlichen Dienst (z. B. nach TVöD), bei denen andere arbeitsrechtliche Maßstäbe gelten.

Warum ist das wichtig? Weil Beamte besonderen Pflichten unterliegen – sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich.


Welche Straftaten führen typischerweise zu Ermittlungen gegen Beamte?

Die Bandbreite möglicher Vorwürfe ist groß – aber es gibt klassische Konstellationen, die besonders oft zu Ermittlungsverfahren und Disziplinarfolgen führen:

a) Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Vor allem bei Polizeibeamten relevant – etwa bei gewaltsamer Festnahme, Durchsuchung oder Zwangsmaßnahmen.

b) Beleidigung / üble Nachrede (§§ 185 ff. StGB)

Häufig im Schulalltag, in Auseinandersetzungen mit Bürgern oder Kollegen. Auch Social-Media-Posts spielen zunehmend eine Rolle.

c) Vermögensdelikte (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue)

Z. B. Nutzung von Dienstmitteln für Privatzwecke, Manipulation von Abrechnungen, private Bereicherung durch Amtshandlungen.

d) Korruption / Vorteilsannahme (§§ 331 ff. StGB)

Bereits kleine Geschenke oder Gefälligkeiten können als strafbar gewertet werden – besonders bei Beamten mit Entscheidungsmacht.

e) Sexualdelikte / Besitz kinderpornografischer Inhalte (§§ 174 ff., 184b StGB)

Sobald IT-Geräte des Dienstes betroffen sind, ist die berufliche Zukunft unmittelbar gefährdet.

f) Verstöße gegen das Dienstgeheimnis (§ 353b StGB)

Datenweitergabe, Gespräche mit Dritten, Missbrauch dienstlicher Informationen – oft schwer nachvollziehbar, aber strafbar.


Die erste Stufe: Strafanzeige – und dann?

In vielen Fällen erfährt ein Beamter von dem Verfahren gegen sich nicht durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, sondern durch die eigene Behörde – zum Beispiel über eine dienstliche Stellungnahme. 

Sobald eine Strafanzeige eingeht – egal, ob anonym, durch einen Bürger oder Kollegen –, beginnt meist ein Ermittlungsverfahren.

Wichtig: Schon zu diesem Zeitpunkt sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Warum?

  • Sie erfahren sonst oft nicht den genauen Tatvorwurf

  • Sie können unfreiwillig Beweise gegen sich liefern

  • Erste dienstrechtliche Maßnahmen (z. B. Versetzung, Dienstenthebung, Durchsuchung) können folgen

Ein spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, den Vorwurf klären und eine Verteidigungsstrategie aufbauen – bevor es zu spät ist.


Muss ich aussagen? Was ist mit meinem Schweigerecht?

Wie jeder Beschuldigte haben auch Beamte das Recht zu schweigen – und sollten es im Ermittlungsverfahren unbedingt tun. Die Angst, durch Schweigen „schuldig“ zu wirken, ist unbegründet.

Wichtig: Beamte dürfen sich nicht selbst belasten müssen, haben also kein sogenanntes „Aussagegebot“. Dennoch kann die Behörde eine dienstliche Stellungnahme verlangen – hier ist absoluter anwaltlicher Schutz nötig, denn die Stellungnahme kann später im Strafverfahren verwendet werden.


Disziplinarverfahren: Was parallel zum Strafverfahren abläuft

Neben dem Strafverfahren wird bei Beamten fast immer ein Disziplinarverfahren eingeleitet – auch ohne strafrechtliche Verurteilung. Das Beamtenrecht kennt hier eigene Maßstäbe. Schon der Verdacht eines Dienstvergehens reicht, um Maßnahmen einzuleiten:

a) Was ist ein Dienstvergehen?

Ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) liegt vor, wenn ein Beamter

  • gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Beamtenverhältnis,

  • gegen Gesetze oder Vorschriften,

  • oder gegen dienstliche Anweisungen

verstößt – auch außerhalb des Dienstes, wenn das Verhalten „geeignet ist, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen“.

Beispiele:

  • Trunkenheit am Steuer in der Freizeit

  • Gewalttätigkeit in der Partnerschaft

  • Sexuelle Belästigung außerhalb des Dienstes

b) Mögliche Disziplinarmaßnahmen

Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Disziplinargesetze, die Sanktionen reichen jedoch bundesweit von:

  • Verweis

  • Geldbuße

  • Kürzung der Dienstbezüge

  • Zurückstufung im Amt

  • Entfernung aus dem Dienst

  • Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten

Besonders drastisch: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt zum vollständigen Verlust von Besoldung, Status und Versorgung – und zwar auch bei Vorruheständlern.


Wie hängen Strafverfahren und Disziplinarverfahren zusammen?

Das Disziplinarverfahren ist nicht an eine strafrechtliche Verurteilung gebunden – aber häufig wird es ausgesetzt, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Danach prüft die Disziplinarbehörde selbstständig:

  • ob ein Dienstvergehen vorliegt

  • und welche Maßnahme verhängt werden soll

Wird ein Beamter rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, gibt es kaum noch Spielraum – z. B. bei:

  • Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr: oft Entfernung aus dem Dienst

  • Freiheitsstrafe wegen Korruption oder Sexualdelikten im Amt: ebenfalls oft Entfernung, auch unter 1 Jahr

Wichtig: Auch bei Geldstrafen, die zunächst harmlos wirken, drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen. Es kommt auf die Verfehlung, das Verhalten nach der Tat und die Auswirkung auf das Amt an.


Beamte auf Probe und Widerruf: Noch gefährdeter

Besonders gefährdet sind:

  • Beamte auf Probe: Sie können bei einem Strafverfahren oder einem schweren Verdacht ohne Disziplinarverfahren entlassen werden (§ 34 BeamtStG).

  • Beamte auf Widerruf (z. B. Referendare): Hier reicht bereits eine charakterliche Zweifelhaftigkeit, um das Beamtenverhältnis zu beenden.

Das heißt: Schon der bloße Verdacht kann die Karriere beenden – ohne Gerichtsurteil.


Suspendierung vom Dienst: Was bedeutet das?

Die Behörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben (§ 38 BDG), wenn:

  • ein Dienstvergehen mit Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich erscheint

  • oder das Ansehen der Verwaltung sonst massiv gefährdet ist

Die Suspendierung kann mit Einbehaltung Teilen der Bezüge einhergehen – oft über Monate oder Jahre. Gerade bei langen Strafverfahren bedeutet das:

  • Finanzielle Notlage

  • Soziale Isolation

  • Berufliche Perspektivlosigkeit

Ein schnelles, strategisches anwaltliches Vorgehen kann helfen, die Suspendierung anzugreifen – insbesondere wenn Zweifel an der Vorwerfbarkeit bestehen.


Typische Fehler von Beamten im Strafverfahren – und wie Sie sie vermeiden

a) Aussage „zur Klärung“ abgeben

Viele Beamte glauben, sie könnten durch Offenheit die Sache „aus der Welt schaffen“. Tatsächlich aber:

  • wird die Aussage gegen Sie verwendet

  • legen Sie sich auf eine Version fest

  • geben Sie ggf. zu viel preis

Tipp: Niemals ohne anwaltliche Beratung aussagen.

b) Interne Kommunikation ohne Schutz

Viele Beamte kommunizieren dienstlich (z. B. mit Vorgesetzten, Personalrat, Kollegen) über den Vorwurf. Aber:

  • Dienstliche Mails oder Aussagen können aktenkundig werden

  • Selbst entlastende Aussagen können disziplinarisch ausgelegt werden

Tipp: Kommunizieren Sie nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger.

c) Hoffnung auf „Verfahren wird eingestellt“

Natürlich gibt es Einstellungen – etwa mangels Tatverdacht (§ 170 II StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO). Aber:

  • Disziplinarrecht läuft unabhängig weiter

  • Auch eine Einstellung kann disziplinarisch als „Verdacht bleibt bestehen“ gewertet werden

Tipp: Selbst bei Einstellung: aktives Vorgehen gegen disziplinarische Nachteile nötig.


Besonderheiten für Lehrer, Polizisten, Justizbeamte, Finanzbeamte und andere Gruppen

Nicht alle Beamten sind gleich betroffen – in bestimmten Berufsgruppen gelten besondere Maßstäbe.

a) Lehrer

Lehrkräfte stehen unter besonders kritischer Beobachtung – nicht nur durch Vorgesetzte, sondern auch durch Eltern und Öffentlichkeit. Vorwürfe wie:

  • Körperverletzung im Amt

  • sexuelle Belästigung

  • Beleidigung, Nötigung oder Mobbing

führen schnell zu dienstlichen Konsequenzen, insbesondere bei minderjährigen Schülern.

Disziplinarmaßnahmen reichen hier oft weiter als im normalen Verwaltungsdienst, da der „pädagogische Auftrag“ besonders sensibel ist.

Sonderproblem: Schulaufsichtsbehörden neigen zu voreiligen Suspendierungen – hier lohnt sich oft eine juristische Intervention.

b) Polizei

Polizeibeamte tragen Waffen, greifen in Grundrechte ein – das erfordert einen hohen moralischen Maßstab. Typische Vorwürfe:

  • Körperverletzung im Amt

  • Aussageerzwingung

  • Machtmissbrauch oder Amtsanmaßung

  • Korruption oder Strafvereitelung

Schon ein Ermittlungsverfahren kann zum Entzug der Dienstwaffe und Suspendierung führen.

Achtung: Das Strafverfahren wird oft nicht objektiv geführt – interne Ermittlungseinheiten sind Teil derselben Behörde. Ein externer Strafverteidiger ist hier besonders wichtig.

c) Justizbeamte

Ob als Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher oder im Justizvollzugsdienst – hier gilt ein besonders strenger Maßstab an Rechtsstaatlichkeit und Neutralität.

Vorwürfe wie:

  • Urkundenunterdrückung

  • Parteiverrat

  • Manipulation von Fristen oder Akten

führen häufig nicht nur zur Strafanzeige.

d) Finanzbeamte

Das Steuerrecht ist komplex – hier drohen Vorwürfe wie:

  • Bestechlichkeit / Vorteilsannahme

  • Untreue oder Amtsmissbrauch

  • Steuerhinterziehung im Privaten

Die Finanzverwaltung reagiert rigoros – nicht selten mit vorläufiger Suspendierung ohne Strafbefehl oder Urteil.


Die Verteidigungsstrategie: Was gute Strafverteidigung für Beamte ausmacht

Ein Strafverfahren gegen Beamte braucht eine ganz besondere Verteidigungsstrategie – sie unterscheidet sich deutlich von Standardverteidigungen.

a) Ziel: Doppelte Verteidigung – strafrechtlich und dienstrechtlich

Der Verteidiger muss gleichzeitig:

  • eine strafrechtliche Entlastung (z. B. Einstellung, Freispruch) anstreben

  • und auf eine möglichst disziplinarunschädliche Lösung hinwirken

Beispiel: Eine Einstellung nach § 153a StPO mit einer sehr geringen Geldauflage kann dienstrechtlich besser sein als ein Strafbefehl mit Geldstrafe.

b) Kommunikation mit der Behörde

Ein erfahrener Verteidiger wird auch:

  • mit der Dienststelle kommunizieren

  • ggf. Stellungnahmen einreichen

  • versuchen, eine Suspendierung zu verhindern oder aufzuheben

  • Aufklärung anbieten, ohne Schuldeingeständnisse

c) Öffentlichkeitsarbeit – falls nötig

Bei Lehrern, Polizisten oder Beamten mit Medienbezug ist oft auch eine strategische Kommunikation mit der Presse notwendig, um:

  • das Ansehen nicht weiter zu beschädigen

  • Gerüchte oder Falschdarstellungen zu verhindern

  • die Rückkehr in den Dienst zu ermöglichen

Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem Mandanten und ist extrem sensibel zu führen.


Ausgang offen? Warum frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Viele Beamte wenden sich erst spät an einen Verteidiger – oft, wenn:

  • schon eine Vorladung erfolgt ist

  • ein Strafbefehl im Briefkasten liegt

  • oder die Suspendierung ausgesprochen wurde

Doch dann ist es häufig zu spät, um noch Schaden zu verhindern.

Frühzeitige Beratung ist essenziell:

  • Noch bevor eine Aussage gemacht wird

  • Schon bei einem bloßen Hinweis auf Ermittlungen

  • Bereits beim internen Gespräch mit dem Vorgesetzten

Der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen, eine Verteidigungsstrategie entwickeln – und in vielen Fällen eine Eskalation verhindern.


Häufige Straftatbestände gegen Beamte – und ihre dienstrechtliche Relevanz

Strafrechtlicher VorwurfMögliche StrafeDisziplinarische Folge
Körperverletzung (§ 223 StGB)Geldstrafe bis FreiheitsstrafeVertrauensverlust, Entfernung möglich
Betrug (§ 263 StGB)Geldstrafe bis 5 Jahre FreiheitsstrafeDisziplinarisch regelmäßig Entlassung
Vorteilsannahme (§ 331 StGB)Geldstrafe oder FreiheitsstrafeEntfernung aus dem Dienst möglich
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)Geldstrafe, FührerscheinentzugDienstrechtliche Bedenken wegen Unzuverlässigkeit
Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)Geldstrafe oder FreiheitsstrafeUngeeignet für das Amt, ggf. Entfernung
Verleumdung / Beleidigung (§§ 185 ff.)GeldstrafeCharakterliche Eignung in Frage gestellt

Diese Übersicht zeigt: Selbst vermeintlich „kleinere“ Delikte können beamtenrechtlich existenzvernichtende Auswirkungen haben.


Die Rolle der Beweisführung: Warum Zeugen und Alibis entscheidend sind

In einem Strafverfahren gegen einen Beamten sind Beweismittel und Zeugen besonders wichtig. Doch die Art und Weise, wie Beweise präsentiert werden, kann den Unterschied ausmachen, ob ein Fall weiterverfolgt wird oder die Sache abgeschlossen ist.

a) Zeugenbefragung

Die Befragung von Zeugen und Opfern ist ein zentraler Bestandteil des Verfahrens. Doch auch hier gibt es eine Besonderheit: Bei Beamten kann es sein, dass selbst innerdienstliche Zeugen eine besondere Loyalität zu ihrem Kollegen haben. Sie könnten sogar in einer Situation der Selbstbezichtigung oder eines Drucks stehen, weshalb ihre Aussagen nicht immer neutral sind.

  • Falschaussagen oder Unvollständigkeit können den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen.

  • Aussagen von Kollegen oder Vorgesetzten können jedoch auch dazu genutzt werden, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beamten zu untermauern.

b) Alibis und Ermittlungsarbeit

Ein solider Beweis der Unschuld (z.B. durch ein Alibi) ist nicht nur in strafrechtlichen, sondern auch in dienstrechtlichen Verfahren von Bedeutung. Die Ermittlung des Tatzeitpunkts, die Einholung von Zeugenaussagen und die genaue Dokumentation der Alibis sind hier entscheidend. In besonders komplizierten Fällen kann auch ein forensischer Beweis erforderlich werden, wie z. B. Überwachungsvideos, Zeugenaussagen und elektronische Daten (E-Mails, Telefonprotokolle, etc.).

Beispiel: Körperverletzung durch einen Polizisten

Im Fall einer angeblichen Körperverletzung durch einen Polizisten ist der Tatzeitpunkt besonders wichtig. Ein Gegendarstellung und eine gründliche Untersuchung von Tatzeugen können oft den Ausschlag geben. Das Beweismittel, dass der Beamte nicht am Tatort war (z. B. ein Video, das seine Anwesenheit am Einsatzort zur fraglichen Zeit beweist), kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.


Dienstrechtliche Folgen: Was passiert, wenn ein Beamter verurteilt wird?

Das dienstrechtliche Verfahren ist oft genauso wichtig wie das strafrechtliche Verfahren – insbesondere dann, wenn der Beamte im Dienst oder aufgrund seines Amtes einer Straftat beschuldigt wird. Die dienstrechtlichen Konsequenzen hängen von verschiedenen Faktoren ab.

a) Disziplinarverfahren – Was droht einem Beamten?

Ein Disziplinarverfahren kann durch die Dienstbehörde eingeleitet werden, unabhängig vom Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens. Es prüft, ob der Beamte noch als vertrauenswürdig im Dienst betrachtet werden kann. Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:

  • Verwarnung

  • Kürzung der Bezüge

  • Abmahnung

  • Versetzung oder Degradierung

  • Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

In schwerwiegenden Fällen, wie bei Korruption oder Vorteilsannahme, ist eine Kündigung des Beamtenverhältnisses oder die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst möglich.

b) Pensionsansprüche und Rentenbezüge

Ein Beamter, der wegen einer Straftat verurteilt wird, muss auch mit den Konsequenzen für seine Pensionsansprüche rechnen. Pensionsansprüche können entweder ganz verfallen oder zumindest gekürzt werden. 


Disziplinarrechtliche Verteidigung – Wie ein Anwalt helfen kann

Die Verteidigung im Disziplinarverfahren unterscheidet sich signifikant von der im Strafverfahren. Hier ist es oft das Ziel, den Beamten zu schützen, indem die Vorwürfe relativiert oder entkräftet werden. Es geht nicht nur um die rechtliche Entlastung, sondern auch um die Wiederherstellung des guten Rufs und das Verhindern von Entlassung.

a) Strategien der Verteidigung

  • Abwägung von Straf- und Disziplinarmaßnahmen: Im Disziplinarverfahren kann die Gegenseite versuchen, sich auf bereits ergangene strafrechtliche Urteile zu stützen. Doch eine gute Verteidigung kann zeigen, dass die Straftat nicht mit den Dienstpflichten zu tun hatte und die entstehenden Schäden minimiert wurden.

  • Beweisführung: Auch in Disziplinarverfahren können Beweise und Zeugen entscheidend sein, um den Vorwurf zu entkräften.

  • Einsicht und Wiedergutmachung: In manchen Fällen kann eine volle Einsicht und das Angebot einer Wiedergutmachung durch den Beamten dazu führen, dass das Verfahren milder ausgeht. Ein ehrliches Geständnis, das zur Sanktion führt, ist jedoch nicht immer ratsam und muss sorgfältig abgewogen werden.


Auswirkungen der Medienberichterstattung: Wie Sie sich als Beamter verhalten sollten

In besonders heiklen Fällen, in denen ein Beamter mit einer schweren Straftat in den Schlagzeilen steht, kann die Medienberichterstattung den gesamten Verlauf des Verfahrens beeinflussen.

a) Öffentliche Wahrnehmung

  • Schnelle Urteile in der Öffentlichkeit: Besonders bei Polizisten oder Lehrern, die in den Medien häufig als „Helden“ oder „Versager“ dargestellt werden, kann es zu einem Stigmatisierungsprozess kommen, der den Beamten belastet.

  • Unfaire Medienberichterstattung: Hier ist es wichtig, durch den Anwalt gezielt auf den rechtlichen Schutz vor unzulässiger Berichterstattung hinzuwirken.

b) Handlungsempfehlungen

  • Öffentlichkeit meiden: Der Beamte sollte sich an die Anweisungen seines Anwalts halten und Interviews oder öffentliche Stellungnahmen vermeiden. Zu viele Äußerungen können als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

  • Recht auf Gegendarstellung: Falls die Medien falsche Informationen verbreiten, kann der Beamte eine Gegendarstellung in der Zeitung oder im Fernsehen verlangen.


Fazit: Was Sie als Beamter bei einer Strafanzeige wissen sollten

Es ist essentiell, rechtzeitig professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um den Weg durch das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren zu navigieren. Die rechtzeitige Intervention eines erfahrenen Strafverteidigers schützt nicht nur vor strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch vor den disziplinarischen Folgen.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie als Beamter in eine rechtliche Auseinandersetzung verwickelt sind – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung zu finden.

Kann ein Beamter wegen einer Straftat entlassen werden?

Ja, ein Beamter kann unter bestimmten Umständen aus dem Dienst entlassen werden, wenn er eine Straftat begangen hat, die das Vertrauen in seine Integrität und Fähigkeit als Beamter erschüttert. Dies kann sowohl bei Straftaten im Dienst als auch bei Vergehen außerhalb des Dienstes der Fall sein.


Was passiert, wenn ich als Beamter in Untersuchungshaft sitze?

Die Untersuchungshaft hat nicht automatisch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge. Jedoch kann dies zu einem Disziplinarverfahren führen, das die fortgesetzte Dienstfähigkeit überprüft. Ein Anwalt kann helfen, die Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis zu minimieren.

Wie lange dauert es, bis ein Disziplinarverfahren abgeschlossen ist?

Die Dauer eines Disziplinarverfahrens hängt von der Komplexität des Falls ab. In der Regel dauert es jedoch einige Monate, in denen die relevanten Beweise und Umstände gründlich geprüft werden. Ein Anwalt kann helfen, das Verfahren zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Foto(s): https://unsplash.com/de/@qwitka ©Adobe Stock/StockPhotoPro

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