Strafverfahren wegen Sexting und dem Besitz von Kinderpornos- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Sexting und Strafrecht: Wann flirtet man noch, wann wird es strafbar?

Die Grenzen zwischen Flirt und Belästigung sind oft fließend, insbesondere beim „Sexting“ – dem Austausch von Nachrichten und Bildern mit sexuellem Inhalt über digitale Medien . Dieser Artikel klärt, wann Sexting strafrechtlich relevant werden kann, vor allem, wenn Jugendliche beteiligt sind. Begriffe wie „Nudes“ und „Dickpics“ sind bei Jugendlichen bekannt, und digitale Medien sind allgegenwärtig, auch bei den ersten Schritten in der Liebe. 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. In diesem Artikel erklärt er, wann der Austausch sexueller Inhalte strafbar ist und welche Konsequenzen drohen.

Was ist „Sexting“?

„Sexting“ ist eine Wortschöpfung aus „Sex“ und „Texting“ und bedeutet das Versenden sexueller Inhalte über Messenger-Dienste. Dies kann Textnachrichten, Sprachnachrichten oder auch Bilder und Videos umfassen, die dazu dienen, einander sexuell zu erregen. Meist geschieht das einvernehmlich, um Nähe zu schaffen. Doch auch das Risiko eines Missbrauchs besteht: Einmal versendet, bleiben die Inhalte oft dauerhaft bestehen und können gegen den Willen des Absenders weiterverbreitet werden. 

Wann kann Sexting als Kinderpornografie gelten?

Beim Sexting kann die Grenze zur Pornografie schnell überschritten werden, was strafrechtlich problematisch ist, insbesondere bei Minderjährigen. Ein Bild gilt rechtlich als pornografisch, wenn es sexuelle Inhalte ausdrücklich in den Vordergrund rückt und einzig auf das „lüsterne Interesse“ abzielt. Ob ein Bild als Kinderpornografie gilt, hängt vom Alter der dargestellten Person ab: 

- Unter 14 Jahre: Inhalte gelten als kinderpornografisch, was bereits die Anfertigung und Verbreitung strafbar macht.

 -14 bis 17 Jahre: Inhalte fallen unter Jugendpornografie und sind ebenfalls strafbar. 

Ist Sexting unter minderjährigen Chatpartnern strafbar? 

Die rechtliche Bewertung von Sexting zwischen Minderjährigen hängt vom Alter der Betroffenen ab: 

1. Kinder unter 14 Jahren: Sind beide Minderjährigen unter 14, können sie sich rechtlich nicht strafbar machen, da sie als Kinder gelten (§ 19 StGB). 

2. Jugendliche ab 14 Jahren: Kinder unter 14 Jahren sind vor sexuellen Handlungen besonders geschützt. Ein 15-Jähriger, der im einvernehmlichen Sexting mit einem 13-Jährigen steht, kann sich dennoch strafbar machen. Das Gesetz (§ 176 StGB) erlaubt jedoch Ausnahmen, wenn der Altersunterschied gering ist und Einvernehmen besteht. 

3. Erwachsene und Minderjährige: Bei sexuellen Inhalten zwischen Erwachsenen und Minderjährigen ist der Erwachsene strafbar, selbst wenn das Einverständnis des Kindes oder Jugendlichen vorliegt. 

Können einvernehmliche Sexting-Inhalte strafrechtlich relevant sein?

 Explizite Bilder und Videos können bei Minderjährigen als Kinder- oder Jugendpornografie bewertet werden – auch beim Einnehmen. Der Besitz solcher Inhalte ist gemäß §§ 184b, 184c StGB strafbar,auch wenn die Bilder freiwillig versendet wurden. Beispiel: Wenn eine 13-jährige Freundin ihrer 17-jährigen Freundin ein erotisches Bild sendet, besitzt der Empfänger kinderpornografisches Material und macht sich strafbar. 

Wie können Eltern ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten?

Die Konsequenzen können auch die Eltern treffen, wenn solche Inhalte zB auf einem gemeinsamen Computer oder einer Cloud gespeichert sind. Liegen solche Inhalte auf einem Gerät, das anderen Personen zugänglich ist, könnten diese ebenfalls als Besitzer gelten und in ein Ermittlungsverfahren geraten. Wenn zB der Sohn Inhalte auf dem Familien-PC speichert, könnten sich die Eltern in den Besitz kinderpornografischer Inhalte bringen, was eine Ermittlung nach sich ziehen kann. 

Welche Strafen drohen?

Der Besitz von Kinderpornografie wird hart bestraft, die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren. Jugendstrafen sind oft milder, aber dennoch ernst zu nehmen. In den meisten Fällen kommt es bei einvernehmlichem Sexting Jugendlicher zu einer Verfahrenseinstellung, insbesondere wenn der Altersunterschied gering ist und es sich um harmlose Inhalte handelt. Ein spezialisierter Anwalt kann hier hilfreich sein, um die Gelegenheit einzuordnen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. 

Wie sollten Betroffene und Eltern reagieren?

In Fällen, in denen Eltern eine Anzeige erstatten wollen oder eine Anzeige erhalten haben, ist Besonnenheit gefragt. Besonders beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder Kinderpornografie sollten Eltern Ruhe bewahren, da die Situation großen Druck auf alle offensichtlich ausübt. Ein spezialisierter Verteidiger kann in diesen Fällen meist eine Verfahrenseinstellung erreichen. Daher lohnt es sich fast immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Sexualstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt. Fast immer erfolgt dies ohne Hauptverhandlung und die Betroffenen müssen nicht mit der ansonsten drohenden sozialen Ächtung leben.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.

Foto(s): Andreas Junge

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