Strafverteidigung Kinderpornografie - neues Urteil des OLG Düsseldorf
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Der Autor hat bereits in zahlreichen Fachbeiträgen zu den Besonderheiten bei der Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB, also zum Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie“, Stellung genommen.
Erneut zeigt sich, dass für eine effektive Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie die exakte Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung notwendig ist. In diesem Zusammenhang sei auf den nunmehr veröffentlichen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.05.2015, Az. II-2 RVs 36/15, 2 RVs 36/15, verwiesen. Darin wurde klargestellt, dass alleine der Besitz kinderpornografischer Vorschaubilder (sogenannter Thumbnails) nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 StGB zu begründen.
In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegt, dass beim Auffinden von durch das Betriebssystem des Computers automatisch generierten kinderpornografischer Vorschaubildern, also Thumbnails, auf den im Besitz des Beschuldigten befindlichen Datenträgern, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass dem Beschuldigten der Besitz von Vorschaubilder auch bewusst gewesen ist.
Um eine Verurteilung des Beschuldigten nach § 184b StGB zu rechtfertigen, muss die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zusätzlich zum objektiven Tatbestand den erforderlichen Besitzwillen positiv feststellen oder auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abstellen.
Aus der Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie weiß der Autor, dass seitens der Ermittlungsbehörden häufig vorschnell ein Tatnachweis als gegeben angesehen wird, obgleich dem bei entsprechenden Verteidigungsverhalten erforderlich begegnet werden kann. Es sei im Übrigen auf die weitergehenden Artikel des Autors zu Strafverfahren wegen Kinderpornografie verwiesen.
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