Strafverteidigung: was sagen oder nichts sagen?

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...die Gretchenfrage im Strafrecht: soll man als Beschuldigter Angaben machen oder nicht? 

Die Grundregel, die ich Ihnen, ohne Ihren Fall zu kennen, an die Hand geben kann ist: Machen Sie keine Angaben! Zynisch und nicht ganz ernst gemeint sage ich immer dazu: "Beißen Sie lieber Ihre Zunge ab und schlucken sie runter."  

Warum sage ich das? Im deutschen Strafrecht besteht, der alten römischen Rechtsregel "nemo tenetur se ipsum accusare" (niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten), der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Das mag in anderen Rechtssystemen anders sein, bei uns ist das so. Das heißt, ein Beschuldigter einer Straftat braucht gar nichts zu sagen. Darauf wird man als Beschuldigter von der Polizei oft nicht sooo deutlich hingewiesen. Denn die Polizei will Ermittlungserfolge, das liegt in der Natur der Sache. Oft haben Polizei und Staatsanwaltschaft aber nicht wirklich etwas in der Hand, und die Beschuldigten liefern sich durch ihre Angaben erst selbst richtig ans Messer. 

Klassischer Weise ist das im Kapitalstrafrecht so: die Polizei gibt sich "kumpelhaft", duzt und lässt sich duzen, bringt Kaffee, macht Zigarettenpausen, und dann gesteht der Täter, dass er aus Eifersucht gehandelt hat und -wupps!- das Mordmerkmal ist da und der Täter rückt lebenslänglich ein, obwohl vielleicht eine zeitige Freiheitsstrafe erreichbar gewesen wäre.

Der Mensch neigt dazu sich zu erklären, sich zu rechtfertigen, auch wenn es bei Licht besehen objektiv gar nichts mehr zu erklären gibt. Aber auch dann, wenn es durchaus etwas zu erläutern gibt, ist es besser, diese Erklärung strukturiert und kunstgerecht von einem Strafverteidiger/einer Strafverteidigerin abgeben zu lassen. Die Zeit hat man. Vieles kann man nicht gleich vor Ort so erläutern, dass die Polizei es nachvollziehen kann. Merken Sie sich also bitte: im Strafrecht ist Schweigen Gold! 

Foto(s): LIEB

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